2.2.1. Für die Beurteilung der strittigen Fragen ist Art. 51 Abs. 1 BauG massgebend, wonach Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild sowie dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Dabei wird unter dem Orts- und Strassenbild der Gesamteindruck verstanden, der sich aus der Zusammensetzung der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie im Verhältnis zu ihrer Umgebung ergibt.