Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Regelung nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge auf sachlichen Gründen beruht. Ausserdem sieht Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge eine Härtefallregelung vor. Das Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ist demnach nicht verletzt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 994 vom 23. September 2008 6 Art. 19 und 51 Abs. 1 Baugesetz (GS 700.000; BauG)