Gemäss dieser Vorschrift setzt der ganze oder teilweise Verzicht der Rückerstattung voraus, dass das Studium notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Begleichung der Schulgelder die Finanzierungsmöglichkeit des Gesuchstellers übersteigt (lit. b).