Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge zu verweisen, gemäss dessen Abs. 1 in begründeten Fällen auf die Rückerstattung des Schulgeldes für Ausbildungen im Sinne von Art. 12 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge verzichtet werden kann, sofern die Voraussetzungen laut Art. 9bis Abs. 3 der Verordnung über Ausbildungsbeiträge erfüllt sind. Gemäss dieser Vorschrift setzt der ganze oder teilweise Verzicht der Rückerstattung voraus, dass das Studium notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit.