Die Festlegung einer Alterslimite im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, wonach Studierende nach dem erfüllten 40. Altersjahr das Schulgeld dem Kanton grundsätzlich zurückzuerstatten haben, lässt sich zum einen damit begründen, dass das Bedürfnis nach Weiterbildung einer Person in der Regel zwischen dem 20. und 35. Altersjahr manifest wird. Die meisten Weiterbildungsangebote werden denn auch erfahrungsmäss von dieser Altersgruppe genutzt.