Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt sich die Frage, ob es für die Regelung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge einen vernünftigen Grund gibt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vorerst im Sinne einer generellen Feststellung davon auszugehen, dass der Staat für die Bildung im Allgemeinen und für die Leistung von Schulgeldern für den Besuch von ausserkantonalen Ausbildungseinrichtungen nicht grenzenlos über finanzielle Mittel verfügt. Die beschränkt zur Verfügung stehenden Mittel müssen deshalb gezielt eingesetzt werden.