ber Ausbildungsbeiträge ganz oder teilweise verzichtet oder diese verzinslich oder zinslos gestundet werden. Aus der Vernehmlassung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung geht hervor, dass sich X.Y. geweigert habe, die zur Festlegung der anrechenbaren Ausbildungs- und Lebensunterhaltskosten notwendigen Unterlagen einzureichen, weshalb die Vorinstanz der Standeskommission keinen Antrag bzw. keine Begründung für einen allfälligen Erlass oder Teilerlass der Rückforderung unterbreiten könne. 3.1. Nach Ansicht der Rekurrentin verstösst die Regelung von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge gegen Art. 8 Abs. 2 BV.