2.2. Laut Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge (GS 416.010) kann in begründeten Fällen unter gewissen Bedingungen auf die Rückerstattung von Schulgeldern für tertiäre Ausbildungen im Sinne von Art. 12 des Gesetzes ü- ber Ausbildungsbeiträge ganz oder teilweise verzichtet oder diese verzinslich oder zinslos gestundet werden.