2.1. Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung eines Kantonseinwohners zu bezahlen hat, werden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge in der Regel vom Kanton geleistet. Nach Abs. 2 des 4 gleichen Artikels haben jedoch Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer solchen Ausbildungseinrichtung beginnen, dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten.