Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 41 VerwVG ein Nichteintreten wegen mangelnder Begründung erst nach erfolgter Mahnung möglich ist. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 995 vom 23. September 2008 Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (GS 416.000) und Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) Rückerstattungspflicht von kantonalen Schulgeldern von Personen ab 40 Jahren verletzt das Diskriminierungsverbot nicht. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)