Eine solche Schlussfolgerung steht im Übrigen auch im Einklang mit der der Fachkommission gestützt auf Art. 51 Abs. 4 erster Satz BauG zugewiesenen Funktion der Beratung von Baugesuchstellern und Baubehörden in Fragen des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzes sowie der Denkmalpflege. Eine derartige Beratungsfunktion schliesst im erstinstanzlichen Verfahren eine Beteiligung als Einsprecherin vernünftigerweise aus.