Im vorliegenden Fall macht die Rekurrentin Ortsbild- und Landschaftsschutzgründe geltend, weshalb die Aktivlegitimation grundsätzlich gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Kommission am vorinstanzlichen Einspracheverfahren nicht beteiligt hat, weil für ihre Aktivlegitimation eine Beschwer nicht erforderlich ist. Die Parteistellung der Fachkommission im Rekursverfahren ergibt sich somit direkt aus Art. 51 Abs. 4 letzter Satz BauG. Eine solche Schlussfolgerung steht im Übrigen auch im Einklang mit der der Fachkommission gestützt auf Art.