unabhängig davon, ob sie von der angefochtenen Verfügung betroffen bzw. beschwert ist. Gemäss Art. 51 Abs. 4 ist die Fachkommission zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Baubewilligungsbehörden berechtigt, soweit die Interessen des Ortsbild-, Landschafts- oder Naturschutzes oder der Denkmalpflege in Frage stehen. Im vorliegenden Fall macht die Rekurrentin Ortsbild- und Landschaftsschutzgründe geltend, weshalb die Aktivlegitimation grundsätzlich gegeben ist.