Gemäss Art. 37 lit. b VerwVG ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund des Gesagten ist somit nur zum Rekurs berechtigt, wer beschwert ist, das heisst mit seinen Rechtsbegehren bei der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist. Beschwert kann demnach nur sein, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat (vgl. BGE 99 Ib 76). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rekurrentin während der Auflagefrist keine Einsprache gegen das streitbezogene Bauprojekt eingereicht hat.