1.2.1 Laut Art. 37 lit. c VerwVG ist unter anderem jede Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht oder das kantonale Recht zur Beschwerdeführung ermächtigt, zur Ergreifung eines Rechtsmittels befugt. Nach Art. 51 Abs. 4 BauG ist die Fachkommission zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Baubewilligungsbehörden berechtigt, soweit die Interessen des Orts-, Landschafts- und Naturschutzes oder der Denkmalpflege in Frage stehen. Da im vorliegenden Fall das Orts- und Landschaftsbild umstritten ist, ist die Fachkommission grundsätzlich zum Rekurs aktivlegitimiert.