Im Übrigen ist die Verwaltungsstruktur in den meisten Kantonen - wie auch im Kanton Appenzell I.Rh. - traditionell dadurch gekennzeichnet, dass vorab im Bereich des Bau- und Planungswesens die Baubewilligungsbehörde auch zugleich die Funktion der erstinstanzlichen Einsprachebehörde ausübt. Ein solches System verstösst nicht gegen irgendwelches höheres Recht. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 848 vom 11. August 2008 Art. 37 lit. c Verwaltungsverfahrensgesetz (GS 172.600; VerwVG) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 Baugesetz (GS 700.000; BauG)