e VerwVG befangen gewesen wäre. Eine solche Befangenheit lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Mitglieder der Feuerschaukommission im Rahmen von sogenannten Werkstattgesprächen zusammen mit den Parteien eine Verbesserung des ursprünglichen Bauprojektes angestrebt haben. Im Gegenteil, aufgrund von Art. 44 VerwVG kann jede Rechtsmittelinstanz versuchen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine gütliche Verständigung mit den Parteien zu erreichen. Die erwähnten Werkstattgespräche kommen zweifellos Vergleichsverhandlungen im Sinne von Art.