Vorerst ist klarzustellen, dass der Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 lit. d VerwVG vorliegend nicht erfüllt ist, da sich keines der Mitglieder der Feuerschaukommission in einer unteren bzw. in einer der Feuerschaukommission vorgelagerten Behörde mit der gleichen Angelegenheit befasst hat. Ausserdem liegen auch keine Anzeichen vor, dass irgendein Mitglied der Feuerschaukommission aus anderen Gründen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. e VerwVG befangen gewesen wäre.