2.2. Bezüglich des erwähnten Einwandes ist auf Art. 9 Abs. 1 VerwVG zu verweisen, gemäss welchem Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand treten müssen, wenn sie sich unter anderem in einer unteren Verwaltungsbehörde mit der gleichen Sache befasst haben (lit. d) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (lit. e). Vorerst ist klarzustellen, dass der Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 lit.