2.1. Nach Ansicht des Rekurrenten sind die Mitglieder der Feuerschaukommission in der vorliegenden Streitsache befangen, da diese im Hinblick auf die Verbesserung des Bauprojektes mit den Parteien ein sogenanntes Werkstattgespräch durchgeführt hätten. Sie hätten somit aktiv an der "Verbesserung" des Projektes mitgewirkt. Es sei demnach nicht zulässig, dass die betreffenden Mitglieder der Feuerschaukommission über ein im Streite liegendes Projekt im Einspracheverfahren befinden würden. Sie seien wegen Vorbefassung befangen. Sie hätten somit in den Ausstand treten müssen.