Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Anhang 2008 Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1 1. Standeskommission 1 2. Gerichte 19 Hinweise: Die Nummerierung des Geschäftsberichtes richtet sich, soweit Ausführungen dazu gemacht werden, nach den Kontonummern von Voranschlag und Rechnung des Kan- tons. Die Zahlen im Klammern () stehen für das Vorjahr. Die männliche Bezeichnung gilt sinnge- mäss für beide Geschlechter. Herausgeberin: Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. Marktgasse 2, 9050 Appenzell Telefon 071 / 788 93 11 Telefax 071 / 788 93 39 info@rk.ai.ch http://www.ai.ch/ 1 Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission Art. 9 Abs. 1 und Art. 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (GS 172.600; VerwVG) Der Verständigungsversuch der Baubewilligungsbehörde ist kein Ausstand- grund für den Einspracheentscheid. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.1. Nach Ansicht des Rekurrenten sind die Mitglieder der Feuerschaukommission in der vorliegenden Streitsache befangen, da diese im Hinblick auf die Ver- besserung des Bauprojektes mit den Parteien ein sogenanntes Werkstattge- spräch durchgeführt hätten. Sie hätten somit aktiv an der "Verbesserung" des Projektes mitgewirkt. Es sei demnach nicht zulässig, dass die betreffenden Mitglieder der Feuerschaukommission über ein im Streite liegendes Projekt im Einspracheverfahren befinden würden. Sie seien wegen Vorbefassung befan- gen. Sie hätten somit in den Ausstand treten müssen. Ausserdem hafte dem Baubewilligungs- und Einspracheverfahren der Mangel an, dass zwischen der Bewilligungsinstanz einerseits und der Einspracheinstanz andererseits keine personelle Trennung bestehe, gegen höheres Recht verstosse. 2.2. Bezüglich des erwähnten Einwandes ist auf Art. 9 Abs. 1 VerwVG zu verwei- sen, gemäss welchem Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand treten müssen, wenn sie sich unter an- derem in einer unteren Verwaltungsbehörde mit der gleichen Sache befasst haben (lit. d) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen erscheinen (lit. e). Vorerst ist klarzustellen, dass der Tatbestand von Art. 9 Abs. 1 lit. d VerwVG vorliegend nicht erfüllt ist, da sich keines der Mitglieder der Feuer- schaukommission in einer unteren bzw. in einer der Feuerschaukommission vorgelagerten Behörde mit der gleichen Angelegenheit befasst hat. Ausser- dem liegen auch keine Anzeichen vor, dass irgendein Mitglied der Feuer- schaukommission aus anderen Gründen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. e VerwVG befangen gewesen wäre. Eine solche Befangenheit lässt sich insbe- sondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Mitglieder der Feuer- schaukommission im Rahmen von sogenannten Werkstattgesprächen zu- sammen mit den Parteien eine Verbesserung des ursprünglichen Bauprojek- tes angestrebt haben. Im Gegenteil, aufgrund von Art. 44 VerwVG kann jede Rechtsmittelinstanz versuchen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine gütliche Verständigung mit den Parteien zu erreichen. Die erwähnten Werk- stattgespräche kommen zweifellos Vergleichsverhandlungen im Sinne von Art. 44 VerwVG gleich, weshalb diese zulässig waren. Sie vermögen insbe- sondere keine Befangenheit der betreffenden Mitglieder der Feuerschaukom- 2 mission zu begründen. Die Teilnahme von Mitgliedern einer Rechtsmittelbe- hörde an solchen Verhandlungen ist demnach in keiner Weise einer unzuläs- sigen Vorbefassung mit dem Streitgegenstand gleichzusetzen. Im Übrigen ist die Verwaltungsstruktur in den meisten Kantonen - wie auch im Kanton Appenzell I.Rh. - traditionell dadurch gekennzeichnet, dass vorab im Bereich des Bau- und Planungswesens die Baubewilligungsbehörde auch zugleich die Funktion der erstinstanzlichen Einsprachebehörde ausübt. Ein solches System verstösst nicht gegen irgendwelches höheres Recht. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 848 vom 11. August 2008 Art. 37 lit. c Verwaltungsverfahrensgesetz (GS 172.600; VerwVG) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 Baugesetz (GS 700.000; BauG) Einspracheberechtigung der Fachkommission in Rekursverfahren in Fragen des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzes Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 1.2.1 Laut Art. 37 lit. c VerwVG ist unter anderem jede Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht oder das kantonale Recht zur Beschwerdefüh- rung ermächtigt, zur Ergreifung eines Rechtsmittels befugt. Nach Art. 51 Abs. 4 BauG ist die Fachkommission zur Beschwerdeführung gegen Ent- scheide der Baubewilligungsbehörden berechtigt, soweit die Interessen des Orts-, Landschafts- und Naturschutzes oder der Denkmalpflege in Frage ste- hen. Da im vorliegenden Fall das Orts- und Landschaftsbild umstritten ist, ist die Fachkommission grundsätzlich zum Rekurs aktivlegitimiert. 1.2.2. Die Bauherrschaft bezweifelt jedoch, ob die Fachkommission überhaupt re- kursberechtigt ist, da sie keine Einsprache gegen das zur Diskussion stehende Projekt eingereicht hat. Gemäss Art. 37 lit. b VerwVG ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund des Gesagten ist somit nur zum Rekurs berechtigt, wer beschwert ist, das heisst mit seinen Rechtsbegehren bei der Vorinstanz nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist. Beschwert kann demnach nur sein, wer sich am vorinstanzlichen Verfah- ren beteiligt hat (vgl. BGE 99 Ib 76). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rekurrentin während der Auflagefrist keine Einsprache gegen das streitbezo- gene Bauprojekt eingereicht hat. Sie hat lediglich im Rahmen ihrer Baubegut- achtung vom 19. Mai 2008 eine negative Stellungnahme abgegeben. Gestützt auf Art. 37 lit. c VerwVG ist - wie bereits in Ziff. A.1.2.1. erwähnt - jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht oder das kantonale Recht zur Beschwerde ermächtigt, rekurslegitimiert, und zwar 3 unabhängig davon, ob sie von der angefochtenen Verfügung betroffen bzw. beschwert ist. Gemäss Art. 51 Abs. 4 ist die Fachkommission zur Beschwer- deführung gegen Entscheide der Baubewilligungsbehörden berechtigt, soweit die Interessen des Ortsbild-, Landschafts- oder Naturschutzes oder der Denkmalpflege in Frage stehen. Im vorliegenden Fall macht die Rekurrentin Ortsbild- und Landschaftsschutzgründe geltend, weshalb die Aktivlegitimation grundsätzlich gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Kommission am vorinstanzlichen Einspracheverfahren nicht beteiligt hat, weil für ihre Aktivlegitimation eine Beschwer nicht erforderlich ist. Die Partei- stellung der Fachkommission im Rekursverfahren ergibt sich somit direkt aus Art. 51 Abs. 4 letzter Satz BauG. Eine solche Schlussfolgerung steht im Übri- gen auch im Einklang mit der der Fachkommission gestützt auf Art. 51 Abs. 4 erster Satz BauG zugewiesenen Funktion der Beratung von Baugesuchstel- lern und Baubehörden in Fragen des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschut- zes sowie der Denkmalpflege. Eine derartige Beratungsfunktion schliesst im erstinstanzlichen Verfahren eine Beteiligung als Einsprecherin vernünftiger- weise aus. 1.2.3. Im Weiteren will die Rekursgegnerin der Fachkommission die Aktivlegitimation auch deshalb absprechen, weil letztere den Rekurs lediglich summarisch und nicht näher begründet habe. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Fach- kommission ihren Rekurs in der Tat summarisch und kurz begründet hat. Im- merhin ist das Hauptanliegen der Kommission erkennbar: Sie möchte die Ein- bettung der Baute in die bestehende Siedlung und die Landschaft überprüft haben. Da sie dieses Anliegen nicht präzise gefasst hat, muss sie es hinneh- men, dass allenfalls Aspekte, die ihr ganz wichtig sind, mangels Benennung in den Rekurseingaben für die Standeskommission aber überhaupt nicht als problematisch erkennbar sind, in der Prüfung nicht berücksichtigt werden. Diese Belange hängen aber nicht mit der Frage des Eintretens zusammen, sondern mit der materiellen Prüfung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 41 VerwVG ein Nichteintreten wegen mangelnder Begründung erst nach erfolgter Mahnung möglich ist. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 995 vom 23. September 2008 Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (GS 416.000) und Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) Rückerstattungspflicht von kantonalen Schulgeldern von Personen ab 40 Jah- ren verletzt das Diskriminierungsverbot nicht. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.1. Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung eines Kantonsein- wohners zu bezahlen hat, werden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge in der Regel vom Kanton geleistet. Nach Abs. 2 des 4 gleichen Artikels haben jedoch Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer solchen Ausbildungseinrichtung be- ginnen, dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten. 2.2. Laut Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge (GS 416.010) kann in begründeten Fällen unter gewissen Bedingungen auf die Rückerstattung von Schulgeldern für tertiäre Ausbildungen im Sinne von Art. 12 des Gesetzes ü- ber Ausbildungsbeiträge ganz oder teilweise verzichtet oder diese verzinslich oder zinslos gestundet werden. Aus der Vernehmlassung des Amtes für Be- rufsbildung und Berufsberatung geht hervor, dass sich X.Y. geweigert habe, die zur Festlegung der anrechenbaren Ausbildungs- und Lebensunterhaltskos- ten notwendigen Unterlagen einzureichen, weshalb die Vorinstanz der Stan- deskommission keinen Antrag bzw. keine Begründung für einen allfälligen Er- lass oder Teilerlass der Rückforderung unterbreiten könne. 3.1. Nach Ansicht der Rekurrentin verstösst die Regelung von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge gegen Art. 8 Abs. 2 BV. 3.2. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet die Diskriminierung, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeu- gung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes dann vor, wenn eine Gruppe allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wurde, rechts- ungleich behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal an- knüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Be- standteil der Identität der betreffenden Person ausmacht. Das Diskriminie- rungsverbot im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV macht aber gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung die Anknüpfung an ein Merkmal wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache, Alter etc. nicht absolut unzulässig. Für eine allfällige un- terschiedliche Behandlung von Personen, die einer Gruppe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV angehören, muss allerdings ein vernünftiger Grund gegeben sein (vgl. dazu BGE 132 I 65f.; 132 V 318; 126 II 393). Aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt sich die Frage, ob es für die Regelung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge einen vernünftigen Grund gibt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist vorerst im Sinne einer generellen Feststellung davon auszugehen, dass der Staat für die Bildung im Allgemeinen und für die Leistung von Schul- geldern für den Besuch von ausserkantonalen Ausbildungseinrichtungen nicht grenzenlos über finanzielle Mittel verfügt. Die beschränkt zur Verfügung ste- henden Mittel müssen deshalb gezielt eingesetzt werden. Mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen müssen deshalb im Ausbildungs- bereich restriktive Lösungen grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 BV möglich sein, zumal es sich bei der zitierten Verfassungsbe- stimmung nicht um ein Egalisierungsgebot handelt (vgl. dazu BGE 126 II 392 und dort aufgeführte Literatur). 5 Die Festlegung einer Alterslimite im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, wonach Studierende nach dem erfüllten 40. Alters- jahr das Schulgeld dem Kanton grundsätzlich zurückzuerstatten haben, lässt sich zum einen damit begründen, dass das Bedürfnis nach Weiterbildung einer Person in der Regel zwischen dem 20. und 35. Altersjahr manifest wird. Die meisten Weiterbildungsangebote werden denn auch erfahrungsmäss von die- ser Altersgruppe genutzt. Diese Feststellung schliesst jedoch nicht aus, dass auch ältere Personen aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen bzw. im Interesse der Sicherstellung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auf eine Weiterbildung oder Umschulung angewiesen sind. Die Tendenz der Notwen- digkeit einer zusätzlichen Ausbildung bzw. Weiterbildung nimmt jedoch mit fortschreitendem Alter ab. Es ist auch durchaus möglich, dass allfällige Wei- terbildungen ab dem 40. Altersjahr nicht so sehr einem unbedingten ökonomi- schen Zwang entsprechen, sondern der blossen Verbesserung einer bereits guten ökonomischen Basis dienen. Erfahrungsgemäss befinden sich Personen, die das 40. Altersjahr überschrit- ten haben, zudem in anderen wirtschaftlichen Verhältnissen als die Generation der 20- bis 35-Jährigen. In der Regel haben ältere Personen und somit auch jene ab dem 40. Altersjahr ein gewisses Vermögen gebildet bzw. Ersparnisse zurückgelegt, die ausreichen sollten, das Schulgeld für den Besuch einer aus- serkantonalen Ausbildungseinrichtung selber zu tragen. Solchen Personen ist es durchaus zumutbar, einen Teil der Weiterbildungskosten zu übernehmen, ohne dass sie dabei in der Bestreitung der allgemeinen Lebenshaltungskosten unzumutbare Einschränkungen in Kauf nehmen müssen. Aufgrund des Gesagten sind demnach vernünftige und sachliche Gründe für eine altersmässig differenzierende Lösung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge gegeben. Im Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge zu verweisen, gemäss dessen Abs. 1 in begründeten Fäl- len auf die Rückerstattung des Schulgeldes für Ausbildungen im Sinne von Art. 12 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge verzichtet werden kann, so- fern die Voraussetzungen laut Art. 9bis Abs. 3 der Verordnung über Ausbil- dungsbeiträge erfüllt sind. Gemäss dieser Vorschrift setzt der ganze oder teil- weise Verzicht der Rückerstattung voraus, dass das Studium notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Begleichung der Schulgelder die Finanzierungsmöglichkeit des Gesuchstellers übersteigt (lit. b). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Regelung nach Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge auf sachlichen Gründen beruht. Aus- serdem sieht Art. 9bis der Verordnung über Ausbildungsbeiträge eine Härte- fallregelung vor. Das Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ist demnach nicht verletzt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 994 vom 23. September 2008 6 Art. 19 und 51 Abs. 1 Baugesetz (GS 700.000; BauG) Anforderungen an die Eingliederung einer Baute in der Wohn- und Gewerbe- zone in das Landschafts-, Orts- und Strassenbild Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.2.1. Für die Beurteilung der strittigen Fragen ist Art. 51 Abs. 1 BauG massge- bend, wonach Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umge- bung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild sowie dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Dabei wird unter dem Orts- und Strassenbild der Gesamteindruck verstanden, der sich aus der Zusammensetzung der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie im Verhältnis zu ihrer Umgebung ergibt. Bei Art. 51 Abs. 1 BauG han- delt es sich um eine ästhetische Generalklausel. Diese hat nicht nur die Ab- wehr von Verunstaltungen zum Zweck, sondern sie gebietet auch eine be- friedigende Einordnung eines Projektes in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung des Neubaus auf das bestehende Orts-, Quartier- und Stras- senbild. Der Umfang des Beurteilungsspielraumes wird im Wesentlichen durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise und den Zonen- zweck bestimmt (vgl. dazu DILGER, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, Nr. 28 und 39). 2.2.2. Die Erscheinungsweise einer Baute ist nicht für sich allein, sondern vor al- lem auch in Abhängigkeit zur baulichen und landschaftlichen Umgebung zu würdigen. Im Einzelfall wird der bauliche (ästhetische) Gestaltungsspielraum durch die Empfindlichkeit der Landschaft einerseits und die vorbestehende Bauweise andererseits bestimmt. Generell kann gesagt werden, dass, je empfindlicher die Landschaft im Kontext erscheint, umso höhere Anforde- rungen an die ästhetische Gestaltung der Bauten zu stellen sind. Ferner soll- ten sich neue Bauvorhaben umso mehr an der vorbestehenden Bausub- stanz orientieren, wenn von örtlich typischer und vorherrschender Bauweise gesprochen werden kann. Der ästhetische Gesamteindruck einer Baute wird durch eine Vielzahl von Einzelfaktoren bestimmt. Grosse Bedeutung kommt dabei vor allem den äusseren Proportionen sowie den verwendeten Materialien und Farben zu. Die gestalterischen Anforderungen sind selbstverständlich nicht absolut. Da sie Einschränkungen der Eigentumsgarantie und eventuell anderer Grund- sätze zur Folge haben, müssen sie stets dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit Rechnung tragen (vgl. dazu HALLER/KARLEN, Raumplanungs- und Baurecht, 3. Auflage, Zürich 1999, N. 653 ff.). 2.2.3. Ob ein Bauprojekt den Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 BauG genügt, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen. Es darf nicht ein- fach auf ein beliebiges, subjektives, architektonisches Empfinden oder Ge- fühl abgestellt werden. Richtschnur kann also weder der Eindruck ästhetisch besonders empfindsamer Personen noch das Volksempfinden sein. Bei der 7 Beurteilung dieser Frage bleibt den rechtsanwendenden Behörden ein ge- wisser Beurteilungsspielraum offen. 2.3.1. In der Beurteilung der Frage, ob die streitbezogene Baute mit dem Orts- und Landschaftsbild vereinbar ist, ist davon auszugehen, dass die Parz. Nr. P in der Wohn- und Gewerbezone liegt, in welcher aufgrund ihrer Funktion in äs- thetischer Hinsicht grundsätzlich nicht die gleich hohen Anforderungen wie beispielsweise in der Kernzone oder in einer Ortsbildschutzzone gestellt werden. In der Wohn- und Gewerbezone sind gestützt auf Art. 19 BauG in Verbin- dung mit Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Baugesetz (BauV) neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit drei Vollgeschossen zugelassen. In dieser Zone soll unter anderem den baulichen Bedürfnissen des Gewerbes Rechnung getragen werden. Somit muss auch die Errichtung von gewerblichen Zweckbauten möglich sein, bei denen in erster Linie die Funktion und nicht die Ästhetik im Vordergrund steht. Solche Zonen zeichnen sich denn auch in der Regel nicht durch eine ästhetisch wertvolle Bausubstanz aus. Diese Feststellung trifft - wie noch darzulegen sein wird - auch auf den vorliegenden Fall zu. 2.3.2.1 Die bestehende Überbauung setzt sich aus unterschiedlichen Gebäudetypen bezüglich Volumen, Firstrichtung und Fassadengestaltung sowie Funktion zusammen. Insbesondere ist das fragliche Gebiet zu einem beträchtlichen Teil mit gewerblichen Produktionsstätten überbaut, die sich nicht durch einen einheitlichen Stil auszeichnen. Zudem weisen diese Zweckbauten auch kei- nen schützenswerten ästhetischen Stil auf. Insbesondere kann nach Auffas- sung der Standeskommission nicht gesagt werden, im fraglichen Gebiet bzw. in der Umgebung der Parz. Nr. P sei ein gewisser Baustil dominant. Das Quartier ist nicht durch eine typische Baucharakteristik gekennzeichnet, welche schützenswert wäre. Im Gegenteil, das dort anzutreffende bauliche Erscheinungsbild muss in ästhetischer Hinsicht eher als bescheiden einge- stuft werden. Von massgebender Bedeutung ist zudem die Tatsache, dass auch die Siedlung nicht durch einen speziellen ästhetischen Wert geprägt ist, sodass das streitbezogene Bauprojekt trotz seiner Lage an einem Sied- lungsrand keinen negativen Einfluss auf einen weiteren Umkreis hat. (…) 2.3.2.2 Nach Ansicht der Standeskommission ist in ästhetischer Hinsicht die Gestal- tung der nordöstlichen, fensterlosen Fassade des mittleren Bauteils bzw. des vorspringenden Treppenaufgangs zu beanstanden. Fassaden von Wohnbauten, die in dominanten, zentralen Teilen keine Fenster aufweisen, sind stilfremd und für die hiesige Baukultur atypisch, weshalb diese auf den durchschnittlichen Betrachter störend oder gar irritierend wirken. Bei Wohn- bauten gehören mit Fenstern durchbrochene Fassaden zum herkömmlichen Strassenbild. Ausserdem bildet im vorliegenden Fall die fensterlose Fassade des Treppenaufgangs zur restlichen Fassade einen massigen und wuchti- gen Kontrast. Der Einbau von Fenstern würde dem zur Diskussion stehen- den Fassadenabschnitt eine grössere Leichtigkeit und eine für Wohnbauten übliche Transparenz verleihen. Schliesslich hinterlässt eine fensterlose Fas- sade auch den Eindruck einer gewissen Leblosigkeit. Aufgrund des Gesag- 8 ten vermag sich somit die nordöstliche Fassade nicht in befriedigender Wei- se in das Strassenbild einzufügen. (…) Die Baute konnte mangels genügender Eingliederung in das Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht bewilligt werden. Der Rekurs gegen die negative Verfügung der Vorinstanz wurde abgewiesen. Standeskommissionsbeschluss Nr. 994 vom 23. September 2008 Art. 58 Abs. 1 im Verhältnis zu Art. 4 Abs. 1 Baugesetz (GS 700.000; BauG) Verpflichtung zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge bei Erneue- rung einer bestandesgeschützten Baute Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 7.1. Strittig ist im Weiteren, ob die Bauherrschaft zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund verpflichtet werden kann. 7.2. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Art. 58 Abs. 1 BauG auszugehen, gemäss welcher Vorschrift bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten die Bauherrschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Mehrbe- darf Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund bereitzustellen hat. Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar oder ist die Erstellung von Abstellplätzen verboten, so hat der Eigentümer nach Abs. 2 des gleichen Artikels in angemessener Nähe entspre- chende Abstellflächen zu beschaffen oder angemessene Ersatzgaben an Er- richtung und Betrieb öffentlich nutzbarer Abstellflächen zu leisten. Die Park- platzerstellungspflicht kann somit auf zwei Wegen ausgelöst werden. Zum ei- nen, wenn der Private sein Grundstück neu überbaut. Zum anderen, wenn er seine bestehende Baute in einem gewissen Umfang verändert (Umbau) oder deren Zweck ändert und dadurch im Vergleich zum Ist-Zustand ein entspre- chender Mehrbedarf ausgelöst wird. (…) 7.5. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei der abzubrechenden Baute um eine sogenannte altrechtliche Baute handelt, die den heutigen Vorschriften der Baugesetzgebung nicht mehr ent- spricht. Sie kommt deshalb in den Genuss der Bestandesgarantie im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BauG. Für bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten der Bau- gesetzgebung erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entspre- chen, bleiben laut Art. 4 Abs. 1 BauG der Weiterbestand, ein angemessener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet. Sie sind nach der gleichen Bestimmung nur dann den neuen Vorschriften anzupassen, wenn es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur Wahrung der öffentlichen Ord- nung dringend geboten ist. Laut Art. 4 Abs. 2 BauG gelten als zeitgemässe 9 Erneuerung auch der Abbruch und der Wiederaufbau im bisherigen Umfang, unter Vorbehalt des Ortsbildschutzes, sofern dadurch nicht wesentliche öffent- liche oder nachbarliche Interessen verletzt werden, sowie die Erstellung ein- zelner Bauteile, die für sich allein die geltenden Vorschriften einhalten. Die Wirkung der Bestandesgarantie besteht darin, dass für die Altbaute der Weiterbestand in ihrer derzeitigen inneren und äusseren Gestaltung und ihrer bisherigen Zweckbestimmung gewährleistet ist. Vorbehalten sind jedoch die Schranken des allgemeinen und auch für baurechtskonforme Bauten gelten- den Rechts, vor allem diejenigen des Immissionsschutzes (vgl. dazu ZBl 1982, S. 449). Von der Bestandesgarantie ist somit der Baukörper als solcher und dessen ursprüngliche Zweckbestimmung erfasst. Es stellt sich nun die Frage, ob auch die Parkplatzerstellungspflicht gemäss Art. 58 Abs. 1 BauG von der Bestandesgarantie erfasst wird oder nicht. 7.6. Bestandesgeschützte Bauten sind nach Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz BauG nur dann den neuen Bauvorschriften anzupassen, wenn dies gesetzlich ausdrück- lich vorgesehen oder zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist. Sind diese speziellen Voraussetzungen nicht gegeben, darf eine solche Baute auch dann weiterhin für den bisherigen Zweck genutzt werden, wenn die geltende Parkplatzerstellungspflicht nicht erfüllt ist. Vorliegend beabsichtigt die Bauherrschaft den vollständigen Abbruch des be- stehenden Gebäudes. An dessen Stelle soll ein Neubau errichtet werden. Die- ser Vorgang kommt der Erstellung einer neuen Baute gleich und ist aufgrund des Wortlautes von Art. 4 Abs. 2 BauG durch die Bestandesgarantie gedeckt. Aufgrund von Art. 58 Abs. 1 BauG wird jedoch bei Abbruch und Wiederaufbau bestandesgeschützter Bauten die Parkplatzerstellungspflicht ausgelöst, weil in Art. 58 Abs. 1 BauG kein ausdrücklicher Vorbehalt zugunsten solcher Bauten enthalten ist. Die ratio legis der Bestandesgarantie besteht nämlich darin, le- diglich den Weiterbestand der Baute als solche in ihrer körperlichen Ausges- taltung sicherzustellen. Im Falle des Wiederaufbaus einer altrechtlichen Baute sind somit sämtliche neuen Vorschriften einzuhalten mit Ausnahme jener, die wie bspw. Längen- und Höhen- sowie Abstandsmasse einen Einfluss auf die körperliche Ausgestaltung einer Baute haben. Sofern die altrechtliche Baute zonenwidrig genutzt worden ist, ist zudem zu klären, ob die Weiterführung zu zonenwidrigen Zwecken allenfalls mit der Wahrung der öffentlichen Ordnung vereinbar ist. Demgegenüber sind - sofern nicht ausdrücklich ein entspre- chender Vorbehalt gegeben ist - jene Vorschriften, die auf die körperliche Ausgestaltung der Baute - wie beispielsweise Umweltvorschriften - keinen Ein- fluss haben, einzuhalten. Eine solche Betrachtungsweise drängt sich nicht zu- letzt auch deshalb auf, weil das Institut der Bestandesgarantie, da dieses eine Ausnahmeregelung darstellt, restriktiv zu handhaben ist. Hätte der Gesetzge- ber beim Abbruch und Wiederaufbau sowie beim Umbau und einer Zweckän- derung bestandesgeschützter Bauten die Parkplatzerstellungspflicht nicht ein- treten lassen wollen, hätte er in Art. 58 Abs. 1 BauG ausdrücklich einen ent- sprechenden Vorbehalt zugunsten dieser Kategorie von Bauten anbringen müssen. Da die Parkplatzerstellungspflicht auf die körperliche Ausgestaltung der Baute keinen Einfluss hat, kommt diese vorliegend zum Tragen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 848 vom 11. August 2008 10 Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (GS 725.300; EG WG) Die Frage der Einfriedung eines öffentlichen Fuss- und Wanderweges ist nicht im Rahmen der Öffentlicherklärung, sondern erst bei der Erstellung des Fuss- und Wanderweges zu beurteilen Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 3.1. Der Rekurrent bestreitet die Recht- und Zweckmässigkeit des vorgesehenen Verlaufes des Fuss- und Wanderweges über seine Parzellen. Zur Begründung wird unter anderem auf die Gefahren für die Wanderer hingewiesen, welche von den frei auf der Weide gehaltenen Mutterkühen mit Kälbern und einem Stier ausgehen könnten. Er lehne jede Haftung und Verantwortung für allfälli- ge Personenschäden ab. Ob das Führen eines Wanderweges über eine Weide mit Ammenkuhhaltung mit besonderen Gefahren verbunden ist, kann in der jetzigen Planungsphase noch offen bleiben. Der Netzplan besagt lediglich, dass ein Weg über die Par- zellen des Rekurrenten angelegt wird. Die Frage der Wegsicherung, von der eine allfällige konkrete Gefahr massgeblich abhängen wird, ist mit der Netz- planauflage nicht entschieden. Sie ist erst im Zusammenhang mit der Weger- stellung zu klären. Nach Art. 12 Abs. 2 EG FWG werden bei Fuss- und Wan- derwegen die notwendigen Sicherungsmassnahmen in der Regel durch den Bezirk erstellt und unterhalten. Der blosse Umstand, dass eine Ammenkuhhaltung betrieben wird, kann je- denfalls nicht dazu führen, dass von einer Wanderwegerstellung abgesehen werden muss. Es sind denn auch Sicherungsmassnahmen möglich, die ein re- lativ gefahrloses Betreten der Weide gewährleisten. Denkbar ist beispielswei- se die Einzäunung des Wanderweges. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Grundeigentümer nach Art. 12 Abs. 1 EG FWG zum Schutz seiner eigenen Tiere jederzeit berechtigt ist, entlang eines öffentlichen Fuss- und Wanderweges, der über seinen Bo- den verläuft, Einfriedungen zu erstellen. Ob bei einem durch ein Tier verursachten Schaden der Tierhalter oder aber der Bezirk haftbar ist, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Nach Art. 56 des Obligationenrechts (OR) haftet der Tierhalter für einen von seinem Tier angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Um- ständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat. Dieser Haftung kann sich der Rekurrent nicht entziehen. Eine Haftung des Bezirks fällt dann in Betracht, wenn er die notwendigen Siche- rungsmassnahmen am Wanderweg im Sinne von Art. 12 Abs. 2 EG FWG un- terlassen hat. (…) Der Rekurs des Grundeigentümers gegen die Verfügung des Bezirkes betreffend Öffentlicherklärung des Fuss- und Wanderwegnetzplans wurde abgewiesen. Standeskommissionsbeschluss Nr. 842 vom 11. August 2008 11 Art. 307 und 315a ZGB Entzug der Obhut und Fremdplatzierung eines Kindes durch superprovisori- sche Verfügung der Vormundschaftsbehörde Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstan- de, so trifft laut Art. 307 Abs. 1 ZGB die Vormundschaftsbehörde die geeigne- ten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so muss die Vormundschaftsbehörde das Kind gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge wegnehmen und in angemessener Weise unterbringen. Eine Gefähr- dung des Kindeswohls liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung der körperlichen, der sittlichen oder des geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass die- se Möglichkeit sich schon verwirklicht hat (vgl. dazu HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 3. Auflage, N. 27.14). Für die Anordnung eines Obhutsentzuges muss die Gefährdung des Kindes so ernst sein, dass sie nicht anders, das heisst weder durch geeignete Massnahmen nach Art. 307 ZGB noch durch die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB abgewendet werden kann. Die Ursache der Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (vgl. dazu HEGNAUER, a.a.O., N. 27.36). 2.2. Aufgrund der Aktenlage und der tatsächlichen Verhältnisse musste die Präsi- dentin der Vormundschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil davon aus- gehen, dass das Kindeswohl unter Umständen gefährdet sein könnte, wenn die Kinder nicht aus dem Umfeld der Mutter entfernt und fremdplatziert bzw. beim Vater untergebracht werden. So sind insbesondere die Schilderungen der Kinder über die häuslichen Verhältnisse der Mutter, die Auseinanderset- zungen mit dem neuen Partner der Mutter, aber auch die klare Weigerung, in die Wohnung der Mutter zurückzukehren, sowie die Selbstmorddrohungen der Tochter Anzeichen genug, eine akute Gefährdung des Kindswohls annehmen zu lassen. Ein sofortiger Obhutsentzug, verbunden mit der Unterbringung der Kinder beim Vater, ist somit vertretbar. Aufgrund sämtlicher Umstände er- scheint demnach der Obhutsentzug und die Platzierung der Kinder beim Vater als Sofortmassnahme gerechtfertigt, weshalb der Präsidentin der Vormund- schaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil diesbezüglich kein Vorwurf ge- macht werden kann. Da sie diese Massnahme im Rahmen einer superproviso- rischen Verfügung erlassen hat, vermag der Vorwurf der Rekurrentin, verfah- rensrechtliche Vorschriften seien verletzt, nicht durchzuschlagen. Es liegt in der Natur von superprovisorischen Verfügungen, dass sie rasch und schlagar- tig erlassen werden müssen, weshalb allenfalls Verfahrensgrundsätze, die im ordentlichen Verfahren strikte zu beachten sind, nicht berücksichtigt werden können. Superprovisorische Verfügungen dürfen umso eher in einem abge- kürzten Verfahren erlassen werden, als sie nur vorläufige Geltung haben (vgl. dazu GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 581). Zu- 12 sammenfassend kann festgestellt werden, dass die Präsidentin der Vormund- schaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil aufgrund der ihr bekannten Um- stände und Vorfälle zu Recht die im Streite liegende superprovisorische Ver- fügung erlassen hat. (…) 2.3.2. Die Ermächtigung zum Erlass einer superprovisorischen Verfügung richtet sich grundsätzlich nach von Art. 315a Abs. 1 ZGB, wonach das Gericht im Rahmen eines Eheschutzverfahrens auch die nötigen Kindesschutzmass- nahmen zu treffen und die Vormundschaftsbehörde mit deren Vollzug zu betrauen hat. Dabei können nach Art. 315a Abs. 2 ZGB bestehende Kindes- schutzmassnahmen auch vom Gericht den neuen Verhältnissen angepasst werden. Laut Art. 315a Abs. 2 Ziff. 3 ZGB bleibt jedoch die Vormundschafts- behörde befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 134 Abs. 1 ZGB zu beachten, welcher die Voraussetzungen und sachliche Zuständigkeit für die Abänderung von rechtskräftigen Scheidungsurteilen regelt. Gemäss dieser Vorschrift hat das Gericht auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormund- schaftsbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes ge- boten ist. Aufgrund der zitierten Vorschriften steht fest, dass nach Abschluss des eherechtlichen Verfahrens die grundsätzliche Zuständigkeit für Kindes- schutzmassnahmen (wieder) bei den vormundschaftlichen Behörden liegt. Dies gilt jedoch für die Abänderung gerichtlicher Anordnungen nur beschränkt. So darf die Vormundschaftsbehörde nicht eine Umteilung der elterlichen Sor- ge dergestalt vornehmen, dass diese dem richterlich bestimmten Inhaber auf Dauer entzogen und dem anderen gegen den Willen des bisherigen Inhabers zugeteilt wird, weil dies eine Umgehung der Ordnung von Art. 134 Abs. 3 ZGB darstellen würde. Hingegen darf die Vormundschaftsbehörde bei entspre- chenden Verhältnissen trotz richterlichem Sorgerechtsentzug die Kinder vorü- bergehend einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen (vgl. dazu BGE 112 II 216). 2.3.3. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Präsidentin der Vormundschafts- behörde Appenzell innerer Landesteil lediglich befugt war, einen zeitlich be- schränkten Obhutsentzug anzuordnen, was sie auch mit dem Erlass einer Su- perprovisorischen Verfügung getan hat. Diese Vorgehensweise ist durch Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB gedeckt. Für die definitive Regelung von Kindes- schutzmassnahmen, das heisst für eine auf unbestimmte Zeit zugelegte Neu- ordnung der Obhut oder der elterlichen Sorge ist jedoch das Gericht zustän- dig. (…) Die Standeskommission hat festgestellt, dass die superprovisorische Verfügung nur von beschränkter Dauer sein kann. Den Parteien wurde eine Frist für die Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht eingeräumt. Der Rekurs gegen die superprovi- sorische Verfügung der Vormundschaftsbehörde wurde abgewiesen. Standeskommissionsbeschluss Nr. 401 vom 1. April 2008 13 Art. 703 Abs. 1 ZGB Bildung einer Zwangsgemeinschaft für den gemeinsamen Unterhalt eines öf- fentlichen Gewässers Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.1. Mit ihrem Rekurs machen die drei Rekurrenten sinngemäss geltend, im vorlie- genden Fall seien die Voraussetzungen für die Gründung einer Flurgenossen- schaft nicht erfüllt. Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob diese Einwände berechtigt sind. 3.1. Art. 703 Abs. 1 ZGB gestattet einer Mehrheit von Grundeigentümern, die Min- derheit gegen ihren Willen zu zwingen, zu einem gemeinsamen Unternehmen, das für die Bodenbewirtschaftung von Vorteil ist und ohne die Mitwirkung aller im betreffenden Gebiet nicht realisiert werden kann, Hand zu bieten. Art. 703 ZGB, auf welchen sich das Gesetz über die Flurgenossenschaften abstützt, bildet die Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Zwangsgemeinschaft mehrerer Grundeigentümer zwecks Ermöglichung von Bodenverbesserungen. Das Interesse an der angestrebten Bodenverbesserung auf einer grösseren, zusammenhängenden Fläche wird in diesem Fall über das private Interesse des einzelnen Grundeigentümers an der uneingeschränkten Ausübung seiner verfassungsmässigen Eigentumsrechte gestellt. Die Einschränkung des Grundeigentums nach Art. 703 Abs. 1 ZGB ist aber ausdrücklich nur dann möglich, wenn die Bodenverbesserung einzig durch ein gemeinschaftliches Unternehmen aller Grundeigentümer in einem bestimmten Gebiet möglich ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Bodenverbesserungen im Sinne von Art. 703 ZGB Massnahmen oder Werke, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaf- tung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturer- eignisse zu schützen. Die Bodenverbesserungsmassnahme muss für die Ge- samtheit der in eine zu gründende Flurgenossenschaft einzubeziehenden Flurgenossen einen Mehrwert bringen. 3.2. Mit ihrem Gesuch um Gründung einer "Bachgenossenschaft S" streben die Grundeigentümer die Verteilung der Kosten für den Uferunterhalt und für die bestehenden Uferverbauungen des Baches S nach dem Verursacherprinzip auf die anstossenden Parzellen und deren Eigentümer an. Die Finanzierung des Unterhaltes der Bachverbauung ist nach Auffassung der Standeskommission keine Bodenverbesserungsmassnahme, die der Gesamt- heit der einbezogenen Grundstücke dient. Die Massnahme bringt für diejeni- gen Grundeigentümer einen Vorteil, auf deren Boden die Uferschädigung ein- tritt bzw. die Uferverbauung steht, demgegenüber haben die weiter oben lie- genden Grundstücke aus der beantragten gemeinsamen Finanzierung des Unterhaltes der Bachverbauung keine Vorteile. 3.3. Die Bildung einer Zwangsgemeinschaft sämtlicher Grundeigentümer entlang der S gemäss Art. 703 ZGB ist zur Erreichung der von den drei erwähnten 14 Grundeigentümern beantragten Verteilung der Kosten des Unterhaltes der Uferverbauungen der S ohnehin nicht zwingend erforderlich. Die S ist fraglos ein öffentliches Gewässer. Der Unterhalt öffentlicher Gewässer sowie die Er- stellung oder Änderung von Schutzbauten in oder an öffentlichen Gewässern richten sich gemäss Art. 136 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweize- rischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) nach der Gesetzgebung über den Wasser- bau. Das Wasserbaugesetz (WBauG) bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 2 den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswir- kungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz). Art. 12 Abs. 1 WBauG stipuliert eine Unterhaltspflicht der Anstösser eines öffentlichen Gewässers. Die Kosten des Gewässerunterhaltes können gestützt auf Art. 24 WBauG mit einem Pe- rimeter auf die unterhaltspflichtigen Anstösser aufgeteilt werden, ohne dass es vorgängig der Gründung einer oder des Einbezuges in eine bestehende Zwangsgemeinschaft bedarf. 3.4. Im vorliegenden Fall müssen nach Auffassung der Standeskommission die Vorschriften der Wasserbaugesetzgebung zur Anwendung gelangen. Auf die- sem Weg können die Anstösser der S kraft Gesetzes in einen Perimeter für die Kostenverteilung für Bau- oder Unterhaltsmassnahmen am Bachufer ein- bezogen werden. Es erscheint zweckmässig, dass die von Gesetzes wegen grundsätzlich für den Uferunterhalt zuständigen Anstösser eines öffentlichen Gewässers die Finanzierung der Unterhaltsmassnahmen auf dem Weg der Perimetrisierung gemäss Wasserbaugesetzgebung regeln. 4. Der mit der geplanten Gründung einer Flurgenossenschaft angestrebte Zweck kann auch durch die Anwendung der Bestimmungen der Wasserbaugesetz- gebung erreicht werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Gründung einer Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 703 ZGB nicht gegeben. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 844 vom 11. August 2008 Art. 31 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; SVG) und Art. 3 Abs. 1 Ver- kehrsregelnverordnung (SR 741.11; VRV) Grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch Fahren eines Motorrades auf dem Hinterrad Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer ein Fahrzeug ständig so beherr- schen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Vorschrift wird in Art. 3 Abs. 1 VRV in dem Sinne konkretisiert, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Auf- grund der zitierten Vorschriften muss der Lenker also in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 65). 15 Das Lenken eines Motorrades lediglich auf dem Hinterrad absorbiert die Kon- zentration des Führers allein darauf, den Vorderteil des Fahrzeuges in der Luft zu halten, wodurch er in der Zuwendung der Aufmerksamkeit auf den Verkehr und auf die Strasse zweifellos erheblich beeinträchtigt wird. Eine Fahrweise nur auf dem Hinterrad beansprucht die Konzentration des Lenkers derart, dass die Regel von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt wird. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis des Rekurrenten nichts zu än- dern, er beherrsche diese Fahrweise. Durch die ständige Konzentration des Lenkers auf das Hochhalten des Vorderrades werden die Bremsbereitschaft und die Aufmerksamkeit auf den Verkehr beträchtlich erschwert. Die sofortige Verfügbarkeit des Lenkers, auf gewöhnliche Vorfälle zu reagieren, ist nicht mehr gegeben. Insbesondere ist ein allfällig überraschend notwendiges Brems- oder Ausweichmanöver nicht mehr möglich, da zum einen die Brems- fähigkeit eines Motorrades bei der fraglichen Fahrweise eingeschränkt ist und zum anderen die Abbremsung des Fahrzeuges beeinträchtigt wird, da dieses zunächst lediglich mit dem Hinterrad und insgesamt weniger intensiv gebremst werden kann. Aufgrund von Art. 145 Abs. 1 der Verordnung über die techni- schen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), wonach Motorräder mit zwei voneinander unabhängigen Betriebsbremsen versehen sein müssen, von denen eine auf das Vorderrad und die andere auf das Hinterrad wirkt, muss ein Motorrad gleichzeitig sowohl mit dem Vorderrad als auch mit dem Hinter- rad abgebremst werden können. Bei der zur Diskussion stehenden Fahrweise ist demnach die laut Art. 145 Abs. 1 VTS verlangte Bremswirkung zumindest vorübergehend nicht möglich. Im Weiteren ist bei einer Fahrt nur auf dem Hin- terrad auch die freie Bewegung des Kopfes des Lenkers wegen dessen Kon- zentration auf die Balance für notwendige Seitenblicke nicht gegeben. Ausser- dem ist - da sich der vordere Teil des Motorrades in der Luft befindet - ein Blick in den gemäss Art. 143 Abs. 1 VTS auch bei Motorrädern vorgeschrie- benen Rückspiegel nicht möglich. Der Lenker ist also nicht in der Lage, das rückwärtige Verkehrsgeschehen genügend zu beobachten. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass sich bei einer derartigen Fahrweise das Motorrad auch nicht mehr in dem Sinne lenken lässt, dass der Lenker allfälligen Hindernissen rechtzeitig ausweichen könnte. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 656 vom 10. Juni 2008 16 Art. 31 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) und Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11, VRV) Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren in einer Kolonne Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 2.3.1. Aus den Akten der Kantonspolizei geht hervor, dass der Rekurrent (innerorts in einer Kolonne) einen Abstand von rund 10 m gegenüber dem voranfahren- den Fahrzeug einhielt und mit rund 50 km/h unterwegs war. Als der Rekurrent bemerkte, dass dieses stark abbremste, leitete er eine Vollbremsung ein. Da diese zu spät erfolgte, wurde das Fahrzeug, mit welchem der Rekurrent zu- sammenstiess, 1 bis 2 m nach vorne gedrückt und beschädigt. Zudem wurde die Lenkerin des vorderen Fahrzeuges verletzt. 2.3.2. Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss laut Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehba- ren Gefahrenquellen (vgl. dazu BGE 127 III 303 und dort aufgeführte weitere Bundesgerichtsentscheide). Aufgrund von Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand in der Weise zu wahren, dass er auch bei überraschendem Bremsen des vor- anfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten kann. Was unter einem ausrei- chenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahr- zeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzei- tig hinter diesem halten kann (vgl. dazu BGE 131 IV 135 E. 3.1). Da im Be- reich von Ortschaften erfahrungsgemäss mit Suchverkehr und Abbiegemanö- vern und somit mit Bremsmanövern von Motorfahrzeugen zu rechnen ist, ist in Ortschaften einem genügenden Abstand zum vorderen Fahrzeug besonderes Augenmerk zu schenken. Der Rekurrent hat innerorts und im Kolonnenverkehr einen Abstand von 10 m eingehalten. Dies entspricht bei einem Tempo von 50 km/h einem zeitlichen Abstand von 0.7 Sekunden. Dies ist deutlich zu wenig, zumal allein die Reak- tionszeit bei einem durchschnittlichen Fahrer etwa eine Sekunde beträgt. Dass 17 die Situation beim Aufprall nicht mehr völlig ungefährlich war, zeigt der Um- stand, dass das vorgehende Fahrzeug um 1 bis 2 m nach vorne gedrückt wurde und die Lenkerin eine Verletzung erlitt. Da im vorliegenden Fall aber kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten des Rekurrenten gegeben ist, ist von einer mittel- schweren Widerhandlung auszugehen, was denn auch in der Strafverfügung zum Ausdruck kommt, gemäss welcher der Rekurrent in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt worden ist. Die Standeskommission hat keine Veran- lassung von dieser Einschätzung abzuweichen. Zusammenfassend ist vorlie- gend im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerich- tes (vgl. dazu T 0/2 1C 75/2007) das zur Diskussion stehende Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren, weshalb der Führerausweis nach Abs. 2 lit. a des glei- chen Artikels mindestens für einen Monat zu entziehen ist. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 704 vom 24. Juni 2008 Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700; RPG) und Art. 49 Abs. 1 Baugesetz (GS 700.000; BauG) Erschliessungsanforderungen für die Überbauung einer Bauparzelle Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…) 3.1. Im vorliegenden Fall ist vorerst zu prüfen, ob die Parz. Nr. P. verkehrsmässig genügend erschlossen ist. Bei der Beurteilung dieser Problematik ist von Art. 22 Abs. 1 RPG auszugehen, wonach Bauten und Anlagen nur mit behörd- licher Bewilligung erstellt werden dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung ist nach Abs. 2 lit. d des gleichen Artikels unter anderem, dass das Land er- schlossen ist. Laut Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land dann erschlossen, wenn für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt auf einer öffentlich zugäng- lichen Strasse besteht. Neben diesen rein tatsächlichen Voraussetzungen für eine genügende Zufahrt bedarf es zusätzlich der rechtlichen Sicherstellung der Zufahrt, z.B. - sofern kein öffentlich-rechtliches Fahrrecht besteht - durch einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag (vgl. dazu EJPD/BRP, Erläute- rungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 12 und 14 zu Art. 19). Mit dieser bundesrechtlichen Vorschrift steht denn auch Art. 49 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) im Einklang, gemäss wel- chem Bauten nur auf baureifem Land errichtet werden dürfen. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b BauG ist ein Grundstück dann baureif, wenn es über die erforder- liche Zufahrt verfügt. Die zitierten Vorschriften verfolgen planerische sowie feuer-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Ziele. Von dieser Zielsetzung ausgehend ist eine Zufahrt dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der geplanten Überbau- ung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern einen siche- ren Weg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr, Sa- 18 nität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benutzt werden kann. Eine Zufahrt im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen muss in techni- scher Hinsicht also derart ausgestaltet sein, dass sie im Interesse des öffentli- chen Verkehrsflusses übersichtlich und verkehrssicher ist und insbesondere keine polizeiwidrigen Zustände schafft (vgl. dazu EJPD/BRP, a.a.O., N. 12 und 13 zu Art. 19). 3.2. Eine Zufahrt muss daher Kriterien wie Übersichtlichkeit, ausreichende Breite und genügende Fläche für die Verkehrsteilnehmer, gefahrloses Kreuzen von Motorfahrzeugen (auf der ganzen Strecke oder zumindest an zweckmässig angelegten Kreuzungsstellen) sowie ganzjährige Befahrbarkeit für Fahrzeuge inkl. jener der öffentlichen Dienste genügen. 3.3. Da im vorliegenden Fall der Grundeigentümerschaft lediglich ein Zufahrtsrecht mit einer Breite von 2.5 m zusteht, ist die Parzelle rechtlich ungenügend er- schlossen. Die gewünschte Überbauung konnte daher nicht bewilligt werden. Der Rekurs der Grundeigentümerschaft gegen die ablehnende Verfügung der Baubehörde musste abgewiesen werden. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 847 vom 11. August 2008 19 2. Gerichte Privatrechtliche Baueinsprache wegen übermässiger Lärmimmissionen eines Beachvolleyballplatzes (Art. 684 ZGB) Beachvolleyballfelder können im öffentlichen Interesse liegen, müssen aber nicht eine zwingende öffentliche Aufgabe darstellen. Die Störwirkung von Sportgeräuschen ist grundsätzlich schwierig festzustellen. Beachvolleyball- plätze sind nicht übermässig lärmintensiv und verursachen grundsätzlich kei- ne erhebliche Störung des Wohlbefindens der Nachbarinnen und Nachbarn. (…) 4. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, wo die drei Beachvolleyballfel- der geplant sind, dürfen nach Art. 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG) nur Bau- ten errichtet werden, die im öffentlichen Interesse liegen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BauG gelten unter anderem Sportplätze als im öffentlichen Interesse lie- gend. Gemäss Art. 21 Abs. 3 BauG bleibt die Nutzung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen öffentlichrechtlichen Körperschaften vorbehalten sowie privatrechtlichen Institutionen, die vom öffentlichen Recht des Kantons aner- kannt sind. Gemäss dem Grossratsbeschluss vom 24. Februar 1997 über die Anerkennung privatrechtlicher Institutionen kann die Kantonsregierung privat- rechtlichen Institutionen die öffentlichrechtliche Anerkennung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BauG erteilen, wenn sie Bauten errichten, die ausschliesslich kulturel- len oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Durch die Überlassung des Areals hat die Kantonsregierung zumindest implizit den Berufungsbeklagten in diesem Sinne anerkannt. Damit ist das Argument der Berufungskläger, es sei unzuläs- sig, dass ein privater Verein Träger einer Sportanlage in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sei, nicht zu hören. 5. Zu prüfen ist zunächst, ob mit der geplanten Anlage eine zwingende öffentliche Aufgabe erfüllt werden soll. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Bun- deszivilrechts ergibt sich nämlich insbesondere aus der Zugehörigkeit einer Sa- che zum Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens. Eine solche Zugehörig- keit schliesst nach der in der Schweiz herrschenden Auffassung die Anwend- barkeit des Zivilrechts allerdings nicht von vornherein völlig aus. Die Gegens- tände des Verwaltungsvermögens bleiben vielmehr dem Zivilrecht unterstellt, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist und sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt (BGE 132 III 49 Erw. 2.3 S. 52). Dies bedeutet, dass die Zweckbestimmung durch die Anwendung von Zivilrecht nicht beeinträchtigt werden darf; das Gemeinwesen soll nicht durch zivilrechtli- che Abwehransprüche in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben behindert werden. Immissionen aus Grundstücken des Verwaltungsvermögens sind deshalb hin- zunehmen, wenn sie unausweichliche Folge ihrer Zweckbestimmung sind (BGE 132 III 49 Erw. 2.3 S. 52). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten etwa die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Lärmimmissionen dann als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB, wenn sie für den Grundeigen- tümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen (BGE 132 III 49 Erw. 2.3 S. 53; BGE 118 Ib 203 Erw. 8c S. 205). Nach Ansicht des Bundesgerichts lässt sich diese Recht- sprechung, die mit dem erheblichen öffentlichen Interesse am Strassen- und 20 Schienenverkehr begründet wurde, jedoch nicht unbesehen auf das übrige Verwaltungsvermögen und auch nicht ohne weiteres auf andere Nutzungen von Strassen und Plätzen im Gemeingebrauch übertragen. Werden übermässige Immissionen öffentlicher Anlagen als unausweichliche Folge der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und daher als unvermeidbar oder nur unverhältnismässig schwer vermeidbar angesehen, können die Abwehransprü- che der Nachbarn enteignet werden. Die betroffenen Nachbarn müssen diese Einwirkungen dulden, können aber einen Schadenersatzanspruch im Enteig- nungsverfahren geltend machen (RYFFEL, Privatrechtlicher Immissionsschutz gemäss Art. 684/679 ZGB gegen Geräuschimmissionen von Sportanlagen, Zü- rich 2001, S. 117 f.). Nach Art. 45 Abs. 1 lit. b BauG ist das Enteignungsrecht erteilt für Land, das in der Zone für öffentliche Bauten rechtskräftig eingeteilt wurde. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (Art. 45 Abs. 2 BauG). Nach Art. 16 EntG ist das Verfahren bei der Kantonsre- gierung einzureichen. Stellt das angerufene Zivilgericht in einem solchen Fall eine übermässige Einwirkung fest, kann es die Klage nicht gutheissen, sondern muss das Verfahren gestützt auf Art. 46 GOG an die Kantonsregierung zur Ein- leitung des Enteignungsverfahrens überweisen. Fehlen die genannten Voraussetzungen, sind die Immissionen nach den privat- rechtlichen Vorschriften zu beurteilen (RYFFEL, a.a.O., S. 118 m.Hinw.). Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass die geplanten Beachvolleyballfelder zwar im öffentlichen Interesse liegen, nicht aber eine zwingende öffentliche Aufgabe darstellen, auch wenn zum Beispiel der Schulsport in den Betrieb der Anlage integriert werden soll. Aus diesem Grund müssen die genannten drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Übermässigkeit der Immissi- onen nicht geprüft werden, wobei anzumerken bleibt, dass die Berufungskläger wohl schon deshalb scheitern würden, weil sie als am weitesten von den Beachvolleyballfeldern entfernt wohnende direkte Nachbarn nicht in spezieller Weise getroffen wären. Somit muss auch nicht geprüft werden, ob die Parzelle, auf der die Beachvol- leyballfelder erstellt werden sollen, Finanz- oder Verwaltungsvermögen ist. Auf Immissionen von Grundstücken im Finanzvermögen sind die Normen des Pri- vatrechts uneingeschränkt anwendbar (REY, Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, Basel 2007, N 37 zu Art. 684 ZGB); beim Verwaltungsvermögen ist dies der Fall, wenn die davon ausgehenden Immissionen nicht unausweichliche Fol- ge der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind (REY, a.a.O., N 38 zu Art. 684; WIE- GAND, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2007, N 87 zu Art. 641). 6. Nach Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grund- stück, aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu ent- halten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Be- schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütte- rung. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schaden- ersatz klagen. 21 Aktivlegitimiert für eine Klage nach Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB ist entgegen dem Wortlaut von Art. 684 ZGB nicht nur der Eigentümer eines Nachbargrundstücks, sondern auch ein Mieter desselben (REY, a.a.O., N 20 zu Art. 684, N 23 zu Art. 679 m.Hinw.). Nach dem Wortlaut von Art. 679 ZGB fallen als Haftpflichtige nur die Eigentü- mer von Grundstücken in Betracht. In Rechtsprechung und Lehre wurden in- dessen schon früh auch Inhaber beschränkter dinglicher Rechte als passivlegi- timiert bezeichnet (vgl. z.B. BGE 88 II 264). Die Haftung gemäss Art. 679 ZGB wird ausgelöst durch eine Schädigung (oder drohende Schädigung) infolge Ü- berschreitung der dem Grundeigentümer von der Rechtsordnung gezogenen Schranken, die namentlich im Nachbarrecht (Art. 684 ff. ZGB) umschrieben sind. Die Beeinträchtigung der Rechte der Nachbarn muss demnach auf die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück, d.h. auf dessen Bewirtschaftung oder sonstige Benützung, zurückgehen. Anknüpfungspunkt ist somit nicht das formale Kriterium des Eigentums (BGE 104 II 15 Erw. 2 S. 20). Die tatsächliche Herrschaft kann nicht nur der Eigentümer des Grundstückes ausüben, sondern auch ein unselbständiger Besitzer, der dieses zu einem be- schränkten dinglichen oder zu einem persönlichen Recht zugewiesen erhalten hat (Art. 919 und 920 ZGB), beispielsweise der Nutzniesser oder der Pächter. Ein solcher Besitzer hat gegenüber den Nachbarn keinen grösseren Duldungs- anspruch als der Eigentümer. Er unterliegt den Regeln des Nachbarrechts ge- nauso wie dieser. Ist aber im nachbarrechtlichen Verhältnis der blosse Besitzer mit Bezug auf die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück dem Eigentümer gleichgestellt, rechtfertigt es sich, ihn auch hinsichtlich der Haftung aus Art. 679 ZGB nicht anders zu behandeln (BGE 104 II 15 Erw. 2 S. 20). Einen sachlichen Grund, die Passivlegitimation nur auf den Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts auszudehnen, gibt es nicht. Die Wirkungen des Besitzes, der für die Haftung massgebenden Beziehung zum Grundstück, ge- genüber Dritten sind nicht von der Art des zugrunde liegenden Rechtsverhält- nisses abhängig. Es ist deshalb nach Ansicht des Bundesgerichts folgewidrig, nebst dem Eigentümer nur Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts zu den möglichen Passivlegitimierten zu zählen mit der Begründung, der Ausnah- mecharakter von Art. 679 ZGB erlaube nicht, über diese hinaus einen weiteren Personenkreis der strengen Kausalhaftung zu unterwerfen. Entscheidend für die Frage der Passivlegitimation ist einzig das Verhältnis zum Nachbarn; Art und Umfang des vom Eigentümer übertragenen Rechts sind unerheblich. Dem Berufungsbeklagten wurde von der Kantonsregierung ein Nutzungsrecht für zehn Jahre an der Parzelle verliehen. Er ist somit im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert. Der Betreiber einer Sportanlage ist auch dann passivlegiti- miert, wenn die Geräuschimmissionen nicht unmittelbar auf sein eigenes Ver- halten zurückzuführen sind bzw. sein werden (RYFFEL, a.a.O., S. 123). Die Spielerinnen, Spieler, Zuschauerinnen und Zuschauer sind nämlich grundsätz- lich nicht passivlegitimiert (RYFFEL, a.a.O., S. 125 f.). Bei einer Präventivklage nach Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 ZGB ist ihre Identität in aller Regel ja ohnehin noch nicht bekannt. Die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte und nicht der Kanton (als Eigentü- mer) im Baubewilligungsverfahren als Gesuchsteller auftritt, ist auch für den öf- fentlich-rechtlichen Teil des Verfahrens unerheblich. Berechtigt zur Stellung ei- 22 nes Baugesuchs ist der Bauherr, auch wenn er nicht Eigentümer des Grund- stücks ist. Wenn eine Drittperson das Baugesuch einreicht, muss in der Regel die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers beigelegt werden, um den Baubehörden unnötige Amtshandlungen zu ersparen, aber auch um kein Ver- fahren zu ermöglichen, das die Eigentumsrechte Dritter zu verletzen geeignet ist. Bauherr ist in jedem Fall der Baugesuchsteller und nicht der Grundeigentü- mer (HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 314 m.Hinw.). 7. In extensiver, über Wortlaut und Materialien hinausgehender, der ratio legis a- ber durchaus gerecht werdender Interpretation gewähren Lehre und Rechtspre- chung den mit Schaden erst bedrohten Nachbarinnen und Nachbarn nicht nur dann Schutz, wenn eine Eigentumsüberschreitung schon passiert ist, sondern schon dann, wenn sie erst bevorsteht. Für eine Präventivklage zur Verhinde- rung drohender Immissionen wird allerdings eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit derselben verlangt (BGE 84 II 85 Erw. 2 S. 86: "höchste Wahrscheinlichkeit"; REY, a.a.O., N 18 zu Art. 679: "hohe Wahrscheinlichkeit"; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Bern 1964, N 111 zu Art. 679 ZGB: "höchster Grad von Wahr- scheinlichkeit, aufgrund dessen nach dem objektiven Massstab allgemeiner Le- benserfahrung im gewöhnlichen Lauf der Dinge von einer wenn auch nur relati- ven Sicherheit gesprochen werden kann"; vgl. auch RYFFEL, a.a.O., S. 184; URP 1989, S. 32; im öffentlichen Recht RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 136 B V: "höchste Wahrscheinlichkeit"). 8. Die Einwirkungen müssen für die Gutheissung einer Klage übermässig sein. Art. 684 ZGB bedeutet eine Duldungspflicht für mässige Einwirkungen, auch wenn diese als störend empfunden werden (REY, a.a.O., N 1 zu Art. 684 ZGB). Es wird ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Nachbarn und den Immissionen verlangt (REY, a.a.O., N 5 zu Art. 684 ZGB). Bei der Beurteilung hat das Gericht weites Ermessen; es muss ein objektiver Massstab angelegt werden (REY, a.a.O., N 8 f. zu Art. 684 ZGB). Kriterien für die Beurteilung der Übermässigkeit einer Immission sind Lage und Beschaffen- heit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch (REY, a.a.O., N 12 zu Art. 684 ZGB). Ein Verschulden des Immittenten ist nicht verlangt (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Bern 1975, N 202 zu Art. 684 ZGB). Die notwendige Prognose ist naturgemäss stets fehleranfällig; es muss eine umfassende, objektive Abwä- gung der gegenläufigen Interessen vorgenommen werden. Art. 684 ZGB be- zweckt nämlich in erster Linie die Herstellung nachbarlichen Interessenaus- gleichs. Soziale Interessen, z.B. die Förderung des Jugendsports, können be- rücksichtigt werden (RYFFEL, a.a.O., S. 129). Der privatrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander (BGE 126 III 223 Erw. 3c S. 225; MEI- ER-HAYOZ, a.a.O., N 261 ff. zu Art. 684). Dennoch bestehen zwischen den bei- den Regelungen Berührungspunkte und Überschneidungen. Insbesondere wenn das nach Lage, Beschaffenheit und Ortsgebrauch gerechtfertigte und zu duldende Mass von Einwirkungen zu ermitteln ist, können öffentlichrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen (Bau- und Zonenvorschriften, Normen betreffend Lärmschutz, Luftreinhaltung, Strahlen und Erschütterung). Diese gehen aller- dings von anderen Referenzgrössen aus (Berücksichtigung von Personengrup- pen mit erhöhter Empfindlichkeit im Umweltschutzrecht [Art. 13 Abs. 2 USG] 23 gegenüber dem Massstab des Durchschnittsmenschen im Privatrecht [BGE 119 II 411 Erw. 4c S. 416]), legen allgemeine Standards fest im Gegensatz zur rein einzelfallbezogenen Beurteilung des Privatrechts und schützen auch nicht so umfassend vor Immissionen wie dieses (z.B. kein Schutz vor ideellen Immissio- nen). Demgegenüber ist dem Privatrecht das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) unbekannt. Derartigen Unterschieden ist Rechnung zu tragen, was ein Abstellen auf das öffentlichrechtlich Zulässige im Rahmen des privatrechtlichen Immissionsschutzes nicht von vornherein zwingend erschei- nen lässt. Dennoch verlangt das allgemeine Gebot der widerspruchsfreien und koordinier- ten Anwendung der Rechtsordnung den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. Die rechtsanwendenden Behörden haben in diesem Sinn auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken (BGE 126 III 223 Erw. 3c S. 226; RASELLI, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, URP 1997, S. S. 284 ff.; AUER, Neuere Entwicklungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, Zürich 1997, S. 17, 30 ff., 50 ff. und 94 ff., je m.Hinw.). Namentlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen, für welche die Anhänge zur Lärmschutzverordnung Belastungsgrenzwerte festschreiben, sind bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses die öffentlich- rechtlichen Belastungsgrenzwerte heranzuziehen (BGE 126 III 223 Erw. 3c S. 226; REY, a.a.O., N 42 zu Art. 684; URP 1997 S. 152; RASELLI, a.a.O., S. 290 f.; HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 959). 9. Die Beurteilung der Störwirkung von Lärm hängt ab von der Höhe des Schall- pegels, der Häufigkeit und der Dauer sowie der Tageszeit des Lärms (RYFFEL, a.a.O., S. 43 f.; BGE 123 II 325 Erw. 4d bb S. 335). Der privatrechtliche Immis- sionsschutz sanktioniert nicht nur Beeinträchtigungen durch den Betrieb ortsfes- ter Anlagen oder die Bewirtschaftung des Bodens, sondern jede Immission, die als Folge der Grundstücknutzung erscheint (RYFFEL, a.a.O., S. 55). Die Störwir- kung von Sportgeräuschen ist schwierig festzustellen; es gibt stets messtechni- sche Unsicherheiten, weshalb die von den Berufungsklägern verlangte Lärmex- pertise wohl kaum genügend Aufschlüsse geben könnte (vgl. zu den Schwierig- keiten der Messung von Sportgeräuschen RYFFEL, a.a.O., S. 64 und 142). Es ist in der Schweiz noch kein allgemeingültiges Messverfahren für Sportlärm be- kannt; der Mittelungspegel in Anhang 6 der Lärmschutzverordnung könnte die nach Art und Stärke beim Sport unterschiedlich auftretenden menschlichen Ge- räusche kaum angemessen erfassen, weil es eine Grundbelastung bei Sportan- lagen in der Regel nicht gibt (vgl. BGE 123 II 325 Erw. 4d aa S. 333; RYFFEL, a.a.O., S. 67). Bei einer Sportanlage sind Zahl der Sportler, Betriebszeiten, Grösse der Anla- ge, charakteristische Betriebsnutzung und Auslastung wichtige Kriterien (RYF- FEL, a.a.O., S. 135, 143, 150). Je kürzer die Nutzungszeit ist, desto höher darf die Lästigkeitsgrenze angesetzt sein (RYFFEL, a.a.O., S. 137). Von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr gilt Nachtruhe als empfindliche Zeit; Sonn- und Feiertage gelten am Morgen als Zeiten mit erhöhter Lärmempfindlichkeit (RYFFEL, a.a.O., S. 140 f.). Zeitliche Beschränkungen sollen dabei einem totalen Verbot vorgehen (RYF- FEL, a.a.O., S. 191). 24 Ein direktes Abstellen auf den Anhang zur Lärmschutzverordnung ist nicht mög- lich, da dieser ausser für Schiess- und Motorsportanlagen keine Belastungs- grenzwerte für Sportgeräusche enthält. Das Bundesgericht erachtet in BGE 133 II 292 die Anlehnung an die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung im öf- fentlichrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich als möglich, weil in der Schweizer Lärmschutzverordnung die Belastungsgrenzwerte fehlen, lässt aber das Abstellen auf die richterliche Erfahrung nach wie vor zu, die in früheren Entscheiden beim Fehlen einer wissenschaftlichen Ermittlungsmethode von ihm als massgebend angesehen wurde (z.B. BGE 123 II 325). Zu beachten ist bei der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung, dass das deutsche Recht die Störwirkung an sich nicht messbarer Faktoren mit einem Korrekturzuschlag von einer bestimmten Anzahl dB(A) auf die technisch ermittelten Werte erfasst. Das deutsche System birgt daher die Gefahr, Sportgeräusche zu starr zu beur- teilen. Hinzu kommt, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung Ruhezeiten kennt (an Werktagen morgens von 06.00 bis 08.00 Uhr und abends von 20.00 bis 22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr [§ 2 Abs. 5]), die dem schweizerischen System grundsätzlich fremd sind. Das angerufene Gericht stützt sich daher auf seine eigene Erfahrung und zieht die Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht zur Entscheidfindung bei. 10. Die Ordnungsfunktion der öffentlichen Raumplanung würde vereitelt, wenn das Zivilrecht sich über die Zonenpläne einfach hinwegsetzen könnte und die Ü- bermässigkeit allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bestimmten wollte (GLAVAS, Das Verhältnis von privatem und öffentlichem Nachbarrecht, Zürich 1984, S. 68). Wenn detaillierte Bau- und Zonenordnungen vorliegen und die Abstandsvorschriften eingehalten werden, ist eine Übermässigkeit von Immissi- onen aus diesem Grund in der Regel zu verneinen (REY, a.a.O., N 12a zu 684). Im privatrechtlichen Schutzverfahren ist, wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, insbesondere kein Raum für die Änderung der Nutzungszonen und der rechtskräftig den Nutzungszonen zugeordneten Empfindlichkeitsstufen (URP 1997, S. 152; RYFFEL, a.a.O., S. 85 Fn. 549; GLAVAS, a.a.O., S. 134; RA- SELLI, a.a.O., S. 290). Bei unterschiedlichen aneinandergrenzenden Zonen ist für die Lärmbeurteilung die empfindlichere Zone massgebend (RYFFEL, a.a.O., S. 91; RASELLI, a.a.O., S. 288 f.; GVP 1979, S. 10; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 BauG). Die Kantone werden in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen durch das Bun- deszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 ZGB). Das kantonale öffentliche Recht darf zwar nicht Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts widersprechen oder gar des- sen Anwendung vereiteln, es verfügt jedoch über expansive Kraft und bestimmt mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr, was nach Lage und Orts- gebrauch an Einwirkungen zulässig ist. Nach Ansicht des Bundesgerichts legen Zonenordnungen und Baureglemente die Lage der Grundstücke und den Orts- gebrauch im Sinne von Art. 684 ZGB nicht vollkommen verbindlich fest (BGE 129 III 161 Erw. 2.6 S. 165; vgl. auch MEIER-HAYOZ, a.a.O., N 112 zu Art. 684). Allerdings bildet das öffentliche Baurecht einerseits ein Indiz für den Ortsge- brauch (vgl. BGE 126 III 223 Erw. 3c S. 225; MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 113 zu Art. 684; AUER, a.a.O., S. 15), und andererseits ist es bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern zu berücksichtigen, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht wie ge- zeigt verbietet (BGE 126 III 223 Erw. 3c S. 226; RASELLI, a.a.O., S. 284 ff.; 25 HÄNNI, a.a.O., S. 493). Art. 6 Abs. 1 ZGB stellt in diesem Sinn nicht nur einen unechten Vorbehalt zugunsten der Kantone dar, sondern verpflichtet auch zur Harmonisierung von Bundeszivil- und kantonalem öffentlichen Recht. Freilich ist nicht zu verkennen, dass die Ausweitung des öffentlichen Baurechts tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes gehen kann. Dies ist jedoch insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat. Nur diese vermögen dem übergeordneten Ziel der Raumplanung und dabei insbesondere dem Grundsatz der rationalen, das ganze Siedlungsgebiet umfassenden Pla- nung (vgl. Art. 3 RPG) zu genügen. Wird daher das Vorliegen einer übermässi- gen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlichrechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung unter Mitwirkung des Souveräns erlassen worden sind, bedeutet das in aller Regel nach Ansicht des Bundesgerichts keine Vereitelung von Bundesrecht (vgl. z.B. BGE 129 III 161 Erw. 2.6 S. 166). 11. Die drei Beachvolleyballfelder sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anla- gen geplant, das Haus der Berufungskläger befindet sich in der Zone W2 (zweigeschossige Wohnbauten). In beiden Zonen gilt die Lärmempfindlichkeits- stufe II (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV). In der dem Gericht bekannten Umgebung der geplanten Beachvolleyballfelder befinden sich ein Kindergarten mit Aussen- spielplatz, ein Hallenbad und eine Jugendunterkunft. Jenseits des an der west- lichen Grenze vorbeifliessenden Flusses befindet sich ein Fussballplatz. (…) Aufgrund der öffentlichrechtlichen Zonenordnung ist ersichtlich, dass die ge- plante Sportanlage zonenkonform ist und dem generellen Ortsgebrauch ent- spricht. Ausser den Berufungsklägern haben alle anderen Nachbarinnen und Nachbarn keine Einsprache gegen das Bauprojekt des Berufungsbeklagten erhoben und insbesondere auch nicht Art. 684 ZGB angerufen. Dies ist als weiteres Merkmal zu werten, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen aus dem Trainings- und Spielbetrieb als ortsüblich und objektiv nach dem Empfinden einer Durch- schnittsperson nicht übermässig anzusehen sind. Die Berufungskläger wohnen am weitesten entfernt von den geplanten Beachvolleyballfeldern, während die anderern Nachbarinnen und Nachbarn Eigentum auf gleicher Höhe wie die ge- planten Beachvolleyballfelder haben und von allfälligen Lärmimmissionen mehr betroffen sind als die Berufungskläger, deren Wohnhaus gut 30 Meter vom nächstgelegenen Punkt der geplanten Anlage (Ecke Ballnetz) entfernt liegt. In der Umgebung der Berufungskläger gibt es im Sinne des konkreten Ortsge- brauchs immer wieder Lärmimmissionen, die dem Gericht aus eigener An- schauung bekannt sind. Es gibt regelmässig Lärm von Kindern aus dem Kin- dergarten, dem Hallenbad und der Jugendunterkunft, und zwar beim Hallenbad und bei der Jugendunterkunft auch ausserhalb der Unterrichtszeiten und am Abend. Auf der Wiese, auf der die Beachvolleyballfelder geplant sind, fanden in der Vergangenheit unbestrittenermassen Trainingseinheiten von Fussball- Juniorenmannschaften mit dem Beachvolleyball vergleichbaren Lärmimmissio- nen statt. Lärmimmissionen entstehen auch auf dem etwas weiter entfernten Fussballplatz, der für den Trainings- und Spielbetrieb am Abend und am Wo- 26 chenende benützt wird, wobei an den Spielen stets etliche Zuschauerinnen und Zuschauer anwesend sind; diese Lärmimmissionen sind bis zum Haus der Be- rufungskläger zu hören. Selbst zusammen mit den zu erwartenden Lärmimmis- sionen der Beachvolleyballfelder ist die Lärmbelastung der betroffenen Nachba- rinnen und Nachbarn nach Ansicht des Gerichts ohne Weiteres im Rahmen des nach Art. 684 ZGB zu Tolerierenden. Abgesehen davon ist nach dem Wortlaut von Art. 684 ZGB kein Abwehranspruch gegeben, wenn sich der einzelne Ei- gentümer aller übermässigen Einwirkungen enthält, aber im Zusammenspiel mehrerer zulässiger Einwirkungen mehrerer Grundstücke möglicherweise eine Überschreitung anzunehmen ist (vgl. MEIER-HAYOZ, a.a.O., N 148 zu Art. 684). 12. Beim Beachvolleyball spielen in der Regel zwei Spielerinnen oder Spieler gegen zwei andere, auf solchen Feldern wird erfahrungsgemäss aber auch in grösse- ren Teams bis zu sechs Personen (wie im Hallenvolleyball) gegeneinander ge- spielt. Damit wären maximal 36 Spieler gleichzeitig am Spielen bzw. Trainieren, deren Lärm im Rufen, im Klatschen mit den Händen sowie im Spielen des Vol- leyballs besteht. Es ist möglich, dass daneben noch gewisse Zuschauerinnen und Zuschauer anwesend sein werden, im Trainingsbetrieb wohl vor allem Spielerinnen und Spieler, die gerade eine Spielpause machen und deren Lärm im Rufen und im Klatschen mit den Händen besteht. Es werden ohne Turniere wohl regelmässig nicht mehr als ca. 20-30 Personen gleichzeitig anwesend sein, zumal auch Schulklassen diese Grösse nicht übersteigen. Die Vollbele- gung einer Sportanlage ist ohnehin die Ausnahme (vgl. RYFFEL, a.a.O., S. 143). Turniere sind wie gezeigt nicht zu berücksichtigen, da die Vorinstanz auf diesen Punkt nicht eingetreten ist und dies mit der Berufung nicht angefochten worden ist. Immerhin ist anzumerken, dass ein Turnier wie die Coop-Beach-Tour, ein national bekanntes Turnier, entgegen den Befürchtungen der Berufungskläger nicht auf den geplanten Beachvolleyballfeldern wird ausgetragen werden kön- nen, weil deren Infrastruktur dafür nicht ausreicht. Der zu erwartende Lärm ist mit dem Charakter einer Wohnzone grundsätzlich vereinbar. Hinzu kommt, dass keine Lautsprecheranlage vorgesehen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Benützung der Anlagen vom guten Wetter ab- hängt und daher auch nicht während aller vier Jahreszeiten möglich ist. Schliesslich ist nicht mit einem höheren Verkehrsaufkommen im Umfeld der Be- rufungskläger zu rechnen, da beim Hallenbad genügend Gratisparkplätze vor- handen sind und Schülerinnen und Schüler sowieso nicht mit Autos zum Trai- ning erscheinen werden. Verschiedene Autoren sind der Ansicht, kleinere Übungsplätze für Ballsportar- ten wie Volleyball seien mit dem Charakter von Wohnzonen vereinbar (vgl. RYFFEL, a.a.O., S. 151; JELLENTRUP, Individualrechtsschutz gegen Beeinträchti- gungen durch kommunale Sportanlagen, Münster 1990, S. 95). Sie betrachten insbesondere ein Kleinspielfeld von 20 x 40 m mit einer durchgehenden, 4 m hohen Umzäunung als zum Begriff des Wohnens gehörend. Vorliegend misst die Anlage 24 x 42 m und hat ebenfalls eine 4 m hohe Umgrenzung. Ebenso wurde eine Tennisanlage in der Wohnzone als zulässig angesehen (ZBl 1988, 75). (…) 27 13. Wenn eine Klage sich gegen die Erstellung von Anlagen richtet, von deren Be- nützung die Kläger unzulässige Einwirkungen befürchten, haben sie den Nach- weis zu erbringen, dass die Anlage aller Voraussicht nach zu Eigentumsüber- schreitungen führen wird; die auf blosse Möglichkeit sich gründende Besorgnis über solche Einwirkungen genügt nicht (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N 143 zu Art. 679). Nach dem Gesagten ist den Berufungsklägern dieser Nachweis nicht ge- lungen. Nach der Erfahrung des Gerichts sind Beachvolleyballplätze nicht ü- bermässig lärmintensiv und verursachen keine erhebliche Störung des Wohlbe- findens der Nachbarinnen und Nachbarn. Dies zeigt sich zum Beispiel bei sol- chen Plätzen in Freibädern und am Strand. Das Bauvorhaben ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zulässig und entspricht dem generellen und konkreten Ortsgebrauch. Die öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Berufungskläger an einer möglichst lärmfreien Wohnumgebung. Die geplanten Beachvolleyballplätze dienen dem Schulsport und ebenso dem Berufungsbeklagten für die Erweiterung der Trainingsmöglichkeiten, was des- wegen erheblich ist, weil der Berufungsbeklagte - was gerichtsnotorisch ist - ei- ner der grösseren Volleyballvereine der Schweiz ist und unter einem Mangel an geeigneten Trainingsmöglichkeiten leidet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Abweisung der Präventiv- klage keineswegs bedeutet, dass eine spätere Klage nach Art. 684 ZGB ge- stützt auf die tatsächliche Lärmbelastung nicht doch noch gutgeheissen werden könnte (vgl. MEIER-HAYOZ, a.a.O., N 118 zu Art. 679). Der Anspruch aus Art. 684 ZGB verjährt nicht. Ein Nachbar kann stets Verletzungen zu gegebener Zeit mit privat- oder öffentlichrechtlichen Verfahren rügen (GLAVAS, a.a.O., S. 204; URP 1989, 32; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 136 B V). Letztlich baut ein Bauherr auf eigenes Risiko, wenn nachträglich ein Verbot des Betriebs wegen des (in erster Linie privatrechtlichen) Immissionsschutzes ausgesprochen wer- den muss (vgl. BGE 101 Ia 205 Erw. 3b S. 209). Das Bundesgericht hat es im Übrigen im öffentlichrechtlichen Verfahren als zulässig erachtet, zunächst Er- fahrungen zu sammeln und gestützt darauf allenfalls nachträglich die Bewilli- gung zu widerrufen, sofern die zu erwartenden Lärmimmissionen nicht abseh- bar und nur möglicherweise übermässig sind (Entscheid 1A.43/2004 Erw. 3.5). (Kantonsgericht, Urteil K 5/07 vom 27. November 2007) Lugano-Übereinkommen; Vollstreckbarerklärung; Verletzung des ordre public (Art. 27 Ziff. 1 LugÜ) Soweit eine Partei den innerstaatlichen Rechtsmittelweg nicht vollständig aus- geschöpft hat, kann sie im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Urteils im Zweitstaat mit ihren Argumenten betreffend Verletzung des formellen oder materiellen ordre public nicht gehört werden. Es ist in erster Linie Sache der Parteien, durch aktive Teilnahme am Verfahren im Erststaat auf die Vermei- dung sie benachteiligender Fehler der Gerichte hinzuwirken oder dagegen die vorhandenen Rechtsmittel zu ergreifen. Die Ordre-public-Prüfung darf nicht dazu führen, eine nachlässige oder unzweckmässige Prozessführung im Aus- land zu korrigieren. 1. Die in einem Vertragsstaat des LugÜ ergangenen Entscheidungen, die in die- sem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat voll- 28 streckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 31 Abs. 1 LugÜ). Der Antrag ist in der Schweiz für Entschei- dungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter zu richten (Art. 32 LugÜ). Dem Antrag sind gemäss Art. 33 Abs. 3 LugÜ die in Art. 46 und 47 LugÜ aufgeführten Urkunden beizufügen. Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, kann die Schuldnerin gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen (Art. 36 Abs. 1 LugÜ). Der Rechtsbehelf wird in der Schweiz nach den Vorschriften, die für das strittige Verfahren massgebend sind, beim Kantonsge- richt eingelegt (Art. 37 Ziff. 1 LugÜ). 2. Die Rechtsbehelfsklägerin hat die Frist für den Rechtsbehelf eingehalten. In- nerkantonal findet nach dem erstinstanzlichen Urteil über die Vollstreckbarerklä- rung und die definitive Rechtsöffnung eine Spaltung des Rechtsmittelwegs statt. Die Vollstreckbarerklärung ist mit dem Rechtsbehelf an das Kantonsgericht, Ab- teilung Zivil- und Strafgericht, zu richten, während die definitive Rechtsöffnung mit Berufung an den Kantonsgerichtspräsidenten zu erheben ist. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, wird das Berufungsverfahren regelmässig sistiert bis zur Rechtskraft des Verfahrens betreffend Vollstreckbarerklärung, da die Voll- streckbarerklärung eine Vorfrage zur definitiven Rechtsöffnung bildet. Aus die- sem Grund ist die Verfahrensvereinigung, welche die Rechtsbehelfsklägerin verlangt, nicht möglich. (…) 3. Sowohl das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Januar 2007 wie auch sein Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2007 sind im Original eingereicht worden. Damit ist der Vorschrift von Art. 46 Ziff. 1 LugÜ Genüge getan. Mit Schreiben vom 28. September 2007 hat das Landgericht Leipzig weiter bestä- tigt, dass sowohl sein Urteil wie sein Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechts- behelfsklägerin zugestellt worden und vollstreckbar sind. Damit ist der Vorschrift von Art. 47 Ziff. 1 LugÜ Genüge getan. Keine Rolle spielt es, dass im Urteil des Landgerichts Leipzig in Ziffer 5 des Dispositivs nur von einer vorläufigen Voll- streckbarkeit die Rede ist. Die Bestätigung des Landgerichts Leipzig, dass sein Urteil vollstreckbar ist (nach deutschem Recht), muss genügen (vgl. STAEHELIN, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 67 zu Art. 80 SchKG; WALDER, An- erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, St.Gallen 1990, S. 138). Deshalb war die Einreichung des Urteils des Oberlandesgerichts Dresden durch den Rechtsbehelfsbeklagten nicht notwendig. Die in den Art. 46 und 47 LugÜ aufgezählten Urkunden bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit (Art. 49 LugÜ). Ein Kostenfest- setzungsbeschluss einer Urkundsbeamtin ist nach Art. 25 LugÜ ein dem Urteil gleichgestellter Entscheid. Dass die Rechtspflegerin des Landgerichts Leipzig den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Mai 2007 erlassen hat und nicht ein Richter, ist für die Vollstreckbarerklärung somit kein Hinderungsgrund. 4. Ausgangspunkt der Prüfung ist Art. 34 LugÜ. Der Antrag auf Vollstreckbarer- klärung kann gemäss dessen Abs. 2 nur aus einem der in Art. 27 und 28 LugÜ angeführten Gründe abgelehnt werden. Nach Art. 34 Abs. 3 LugÜ darf die aus- ländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. 29 Eine Entscheidung wird nach Art. 27 Ziff. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend ge- macht wird, widerspräche. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf nach Art. 28 Abs. 4 LugÜ nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören gemäss dieser Vorschrift nicht zur öffentlichen Ord- nung im Sinne des Art. 27 Ziff. 1 LugÜ. 5. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Ausschöpfung des innerstaat- lichen Instanzenzugs sind zutreffend. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dres- den, welches das Urteil des Landgerichts Leipzig bestätigt hat, hätte mit Revisi- on an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe weitergezogen werden können und auch müssen. Soweit eine Partei den innerstaatlichen Rechtsmittelweg nicht vollständig ausgeschöpft hat, kann sie im Verfahren der Vollstreckbarerklärung im Zweitstaat nämlich mit ihren Argumenten betreffend ordre public nicht gehört werden. Es ist in erster Linie Sache der Parteien, durch aktive Teilnahme am Verfahren im Erststaat auf die Vermeidung sie benachteiligender Fehler der Ge- richte hinzuwirken oder dagegen die vorhandenen Rechtsmittel zu ergreifen. Die Ordre-public-Prüfung darf nicht dazu führen, eine nachlässige oder un- zweckmässige Prozessführung im Ausland zu korrigieren (GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, München 2004, N 30 und N 57 zu Art. 34; KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, Frankfurt 2005, N 14 zu Art. 34; so auch Urteil C-183/90 des Europäischen Gerichtshofs, kommentiert von Vol- ken in SZIER 1992, S. 249). Im Inland nicht angefochtene Urteile ohne Aus- landbezug werden ja trotz formeller oder inhaltlicher Mängel in aller Regel auch rechtskräftig und vollstreckbar. Die Rechtsbehelfsklägerin hat an Schranken nochmals bestätigt, trotz ihrer Kritik am Urteil des Landgerichts Leipzig bewusst auf eine Revision beim Bundesgerichtshof verzichtet zu haben. Ihre Rügen betreffend fehlender Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig und betreffend Völkerrechtswidrigkeit dessen Urteils hätte sie beim Bundesgerichtshof vorbrin- gen können und müssen. Die Folgen dieses Verzichts hat die Rechtsbehelfs- klägerin im zweitstaatlichen Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nun zu tragen. Schon aus diesem Grund ist der Rechtsbehelf abzuweisen. Die prozessuale Last zur Ausschöpfung erststaatlicher Rechtsmittel findet ihre Grenze nur dort, wo diese nach erststaatlichem Recht keinen Erfolg verspre- chen, weil aus der Sicht des Zweitstaats schon das gesamte erststaatliche Ver- fahren selbst ordre-public-widrig ist (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 30 zu Art. 34). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6. Die Rügen der Rechtsbehelfsklägerin hinsichtlich Verletzung des formellen und materiellen ordre public wären allerdings ohnehin nicht zutreffend. Das Landgericht Leipzig hat seine Zuständigkeit auf Art. 5 Ziff. 3 LugÜ ge- stützt. Nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine Partei, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das Begriffspaar „unerlaubte Handlung“ und „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, bestimmt sich dabei vertragsautonom, ist also nicht als blosse Verweisung auf das innerstaatliche Recht eines beteiligten Staates zu verstehen, etwa auf die 30 lex fori oder die lex causae (Botschaft zum LugÜ, BBl 1990 II 295). Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Brüs- seler Parallelübereinkommen (EuGVÜ; seit 1. März 2002 EuGVO), die gemäss Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkom- mens und gemäss einer zusätzlichen Erklärung der Regierungsvertreter der EFTA-Staaten vorliegend als massgeblich zu betrachten ist. Da Art. 5 Ziff. 3 LugÜ eine Vorschrift zur Festlegung der Zuständigkeit ist, än- dert sich wegen der Notwendigkeit einer vertragsautonomen Auslegung nichts an der Tatsache, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit nach Art. 28 Abs. 4 LugÜ nicht zum ordre public gehören und daher eine Verweigerung der Voll- streckbarerklärung nicht damit begründet werden kann, der Begriff "unerlaubte Handlung" sei falsch ausgelegt worden. Die Unterzeichnerstaaten haben durch das LugÜ den Gerichten jedes Mitgliedstaats diesbezüglich das Vertrauen aus- gesprochen, dass diese (spätestens im Rechtsmittelverfahren) die Zuständig- keitsnormen richtig anwenden (vgl. VOLKEN, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Lugano-Übereinkommen, ZWR 1992, S. 442 f. und BGE 123 III 374 Erw. 2a S. 377 f.). Deshalb darf das Gericht im Zweitstaat, das über die Vollstreckbarerklärung zu entscheiden hat, selbst bei krassen Ver- stössen die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nicht nachprüfen (vgl. Bundesgerichtsentscheide 4P.48/2002 Erw. 3a bb und 123 III 374 Erw. 2a S. 377 f.). Fehlentscheidungen von Gerichten des Erststaats zur Zuständig- keitsfrage werden von den Vertragsstaaten bewusst in Kauf genommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Erstrichter bewusst oder unbewusst, aufgrund eines unrichtigen Sachverhalts oder durch falsche Auslegung über die Normen des massgeblichen Zuständigkeitsrechts hinweggesetzt hat (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 2 zu Art. 35). Der Zweitrichter darf nicht auf dem Umweg über den ordre public die internationale Unzuständigkeit des Erstrichters zum Anlass der Verweigerung der Vollstreckbarerklärung nehmen (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 3 zu Art. 35). Verwirft das Erstgericht den Einwand der Unzuständigkeit, bleibt der beklagtischen Partei nur die Möglichkeit, alle nach dem Recht des Erst- staats zulässigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuschöpfen, um ein Urteil mit der Feststellung der internationalen Unzuständigkeit zu erwirken; gelingt dies nicht, hat es dabei sein Bewenden (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 5 zu Art. 35). 7. Was die Argumentation der Rechtsbehelfsklägerin mit der Verletzung des ma- teriellen ordre public betrifft, ist zunächst festzustellen, dass diese Argumentati- on auf eine unzulässige Nachprüfung in der Sache selbst (révision au fond) hi- nausläuft, weil sie damit argumentiert, in Deutschland bestehe für sie keine Be- willigungspflicht. Das Verbot der Nachprüfung in der Sache selbst soll das Wie- deraufrollen des ausländischen Prozesses vermeiden (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 10 zu Art. 34). Art. 27 Ziff. 1 LugÜ soll nicht als Instrument für die révision au fond missbraucht werden können (PAETZOLD, Vollstreckung schweizerischer Entscheidungen nach dem Lugano-Übereinkommen in Deutschland, Zürich 1995, S. 22). Selbst wenn man eine unzulässige Nachprüfung in der Sache selbst vorlie- gend verneinen würde, wäre kein Ordre-public-Verstoss denkbar, weil das GATS nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht direkt an- wendbares Völkerrecht ist (ENGELBERGER, Die Frage der unmittelbaren An- wendbarkeit von WTO-Recht in der Rechtsprechung des schweizerischen Bun- 31 desgerichts - Eine Bestandesaufnahme, SZIER 2004, S. 173). Auch der EuGH hat die direkte Anwendung des GATS abgelehnt (z.B. im Urteil C-280/93). Der Einzelne kann sich nur dann auf Rechte eines völkerrechtlichen Vertrags beru- fen, wenn dieser direkt anwendbar (self-executing) ist (vgl. z.B. RHINOW, Grund- züge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N 3236). Die Rechtsbehelfsklägerin kann sich daher gar nicht auf diese völkerrechtliche Ver- einbarung berufen. 8. Hinzu kommt ein Letztes: Der Einwand der Verletzung des ordre public soll im internationalen Recht allgemein grundsätzlich nur sehr restriktiv, bei ganz kras- sen Fällen, angewendet werden (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 14 zu Art. 34; KROPHOLLER, a.a.O., N 4 zu Art. 34). Noch strenger gehandhabt werden soll der Einwand der Verletzung des ordre public im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (Bundesgerichtsurteil 4P.48/2002 Erw. 3b; WALDER, a.a.O., S. 139). Die bewusste Begrenzung des Prüfumfangs im Zweitstaat soll die Durchsetzung des erststaatlichen Urteils fördern (GEIMER/SCHÜTZE, a.a.O., N 11 zu Art. 45; VOLKEN, a.a.O., S. 249). In der Präambel des LugÜ steht denn auch ausdrücklich, die Vereinbarung werde abgeschlossen, um die Anerken- nung ausländischer Entscheide zu erleichtern. Es gibt in der Europäischen Uni- on derzeit sogar Tendenzen, das Exequaturverfahren ganz abzuschaffen; ein Anfang wurde mit der Verordnung (EG) 805/2004 vom 21. April 2004 über un- bestrittene Forderungen gemacht, die das Vollstreckbarerklärungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in ihrem Anwendungsbereich abschafft (vgl. Hin- weis auf S. 24 Fn. 37 des erläuternden Begleitberichts zum Vernehmlassungs- verfahren des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. Mai 2008 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des re- vidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). (Kantonsgericht, Urteil K 4/08 vom 3. Juni 2008; bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 4A_440/2008) Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis; Beurteilung von Entschädigung und Schadenersatz bei Anfechtung der Kündigung (Lückenfüllung) Zum besonderen Beschwerdeverfahren bei der Kündigung eines öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisses gehört, dass über allfällige Entschädigungs- ansprüche nach Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung im glei- chen Beschwerdeverfahren entschieden werden können muss, sofern inner- halb von 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Entschädi- gungsbegehren gestellt wird. Nach Einführung der gerichtlichen Anfech- tungsmöglichkeit einer Kündigung hätte das Anfechtungsverfahren zwingend in diesem Sinne angepasst werden müssen, denn es macht keinen Sinn, dass das Gericht wohl über eine allfällige Missbräuchlichkeit, nicht aber über deren Folgen im gleichen Verfahren urteilen kann. In diesem Sinne liegt eine Geset- zeslücke im Verfahrensrecht vor. (…) 2. Nach der Praxis des Kantonsgerichts (Abteilung Verwaltungsgericht) können Entschädigungen aus missbräuchlicher Kündigung des öffentlich-rechtlichen Ar- 32 beitsverhältnisses wie auch allfällige Schadenersatzansprüche eigenständig gel- tend gemacht werden und müssen nicht innert der ursprünglichen Beschwerde- frist von 30 Tagen zusammen mit der Anfechtung der Kündigungsverfügung an- hängig gemacht werden. Im Verfahren V 9/06 hat das Kantonsgericht zu dieser Frage folgendes erwogen: „Die Rechtsbegehren unter Ziffer 4 betreffen die finanziellen Folgen der Kün- digung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht fort- dauert (Ziff. 4a: Entschädigung; Ziff. 4b und 4c: Schadenersatz). Diese Rechts- begehren stellte der Beschwerdeführer nach Ablauf der 30tägigen Frist von Art. 10 Abs. 1 VerwGG. Grundsätzlich sind neue Begehren nach Art. 9 Abs. 2 VerwGG nur mit der Einreichung der Beschwerdeschrift zulässig. Im Arbeitsvertrag der Parteien wird auf die Personalverordnung verwiesen. Art. 2 Abs. 1 PeV statuiert, dass die Bestimmungen des OR (Art. 319 ff.) an- wendbar sind, wenn die Personalverordnung nicht andere Regelungen enthält. Art. 336b Abs. 2 OR besagt, dass eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung spätestens 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Klage geltend zu machen ist. Diese gesetzliche Regelung und die darauf beruhende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien geht somit allfälligen zeitlichen Begrenzungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes, insbeson- dere einem allfälligen Erfordernis, solche finanziellen Forderungen innert der 30tägigen Beschwerdefrist einzureichen, vor. Das Rechtsbegehren Ziffer 4a ist noch während laufendem Arbeitsverhältnis anhängig gemacht worden. Die be- sondere Frist von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt auf- grund der gesetzlichen Systematik des OR indessen nur für die Entschädigung, nicht aber für Schadenersatzansprüche aus einem andern Rechtstitel nach Art. 336a Abs. 2 OR. Wegen einer missbräuchlichen Kündigung allein können nach dem Willen des Gesetzgebers keine zusätzlichen Schadenersatzansprüche neben der Entschä- digung geltend gemacht werden (BGE 123 III 391 E. 3c S. 394; STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Zürich 2006, N 8 zu Art. 336a OR m. Hinw.). Die Wen- dung „aus einem anderen Rechtstitel“ in Art. 336a Abs. 2 OR ist also im Sinne von „aus einem anderen Grund“ und nicht im Sinne von „aufgrund einer anderen Bestimmung“ zu verstehen (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 8 zu Art. 336a OR). Schadenersatz ist somit nicht direkt mit der Kündigungsverfügung ver- knüpft, sondern als eigenständige Klage auf vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nach Art. 24 Abs. 1 lit. c VerwGG an- zusehen, bei der nach Abs. 2 die Vorschriften des Gesetzes über die Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar sind und kein Vermittlungsverfahren statt- findet. Eine bestimmte Frist zur Einreichung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Anhängigmachung von Ziffer 4b mit Schreiben vom 31. Mai 2006 und von Ziffer 4c an der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2006 war daher jedenfalls nicht verspätet, zumal Ziffer 4c nur eine Präzisierung im Sinne einer Pauschalie- rung für den Eventualfall darstellt. Sowohl die Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung wie allfällige Schadenersatzbegehren könnten somit grundsätzlich eigenständig anhängig gemacht werden. Sie sind nicht innert der ursprünglichen Beschwerdefrist von 30 Tagen zusammen mit der Anfechtung der Kündigungsverfügung anhängig zu machen.“ 33 (…) 3. Das Gericht übersieht freilich im Zusammenhang mit der Beurteilung der be- schwerdeführerischen Entschädigungsbegehren einen weiteren Aspekt, den die Parteien selbst bisher nicht angesprochen haben, auch nicht. In der nachträgli- chen Verwaltungsrechtspflege, also im Beschwerdeverfahren, ist der Entscheid in der Sache ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestim- mung des Streitgegenstandes ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem so genannten Anfechtungsobjekt, auszugehen. Zur Bestimmung des konkreten Streitobjekts im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht schreibt Art. 11 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VerwGG, GS 191) unter anderem vor, dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren enthalten muss. Das Rechtsbe- gehren darf dabei nur Anträge enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen. Demnach wird der Streitgegenstand im Ver- waltungsprozess durch den Antrag und die erstinstanzliche Verfügung bestimmt ((MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 72 N. 6; KÖLZ/ BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, Zürich 1999, § 54, N. 4). Nach den dargelegten allgemeinen Regeln würden die Entschädigungsanträ- ge der Beschwerdeführerin ausserhalb des Streitobjektes liegen, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Kündigungsverfügung waren. Die Standeskom- mission hatte sich nicht mit einer Entschädigung wegen allfälliger Missbräuch- lichkeit der Kündigung befasst. 4. Vor Erlass der Personalverordnung (PeV, GS 154) war die Anfechtung einer Kündigung nicht möglich. Es konnten nur Entschädigungsansprüche nach Art. 336a OR gerichtlich geltend gemacht werden (Kantonsgerichtsurteil V 39/00). Dass heute Kündigungsverfügungen der Standeskommission beim Kan- tonsgericht angefochten werden können, ist anerkannt. Der Gesetzgeber hat es bei der Einführung der Anfechtbarkeit der Kündigungsverfügung allerdings unter- lassen, das Anfechtungsverfahren adäquat zu regeln. Dass sich die Standes- kommission in ihrer Kündigungsverfügung nicht mit der Missbräuchlichkeit der- selben und der Frage einer allfälligen Geldentschädigung an die Beschwerdefüh- rerin befasst hatte, ist logisch. Sie wird das bei künftigen Kündigungen zu Recht weiterhin nicht tun. Es ist also gar nicht denkbar, dass im gerichtlichen Anfech- tungsverfahren je ein Anfechtungsobjekt vorliegt, das sich bereits über allfällige Entschädigungsansprüche der gekündigten Person wegen allfälliger Missbräuch- lichkeit der Kündigung ausgesprochen hätte. Nachdem sich die Kündigung und deren Rechtsfolgen im Kanton Appenzell I. Rh. aber nach dem OR richten, was vom Bundesgericht am 7. Dezember 2007 bestätigt worden ist (Urteil 1C_103/ 2007), stehen bei jeder Kündigung latente Entschädigungsansprüche zur Dis- kussion, weil jede gekündigte Person die Kündigung wegen Missbräuchlichkeit anfechten und Entschädigungsansprüche geltend machen kann. Wer die Kündi- gung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses im Kanton Appenzell I. Rh. gerichtlich anficht, kann überhaupt nur Entschädigungsansprüche geltend ma- chen, da die Kündigung, wie im Teilurteil vom 6. Februar 2007 entschieden, so genannte Gestaltungswirkung hat und das Arbeitsverhältnis in jedem Falle auf- löst. Auch das hat das Bundesgericht im Urteil 1C_103/2007 bestätigt. Das Bun- 34 desgericht hat denn auch gefunden, aufgrund von Art. 2 Abs. 1 PeV und Art. 39 Abs. 2 aPV sei von einem Beschwerdeverfahren besonderer Natur auszugehen. Zu diesem besonderen Beschwerdeverfahren gehört es nach Ansicht des Ge- richts, dass über allfällige Entschädigungsansprüche nach Feststellung der Missbräuchlichkeit der Kündigung in eben diesem (gleichen) Beschwerdeverfah- ren muss entschieden werden können, sofern innerhalb von 180 Tagen seit Be- endigung des Arbeitsverhältnisses ein Entschädigungsbegehren gestellt wird. Nach Einführung der gerichtlichen Anfechtungsmöglichkeit einer Kündigung hätte das Anfechtungsverfahren zwingend in diesem Sinne angepasst werden müs- sen, denn es macht keinen Sinn, dass das Gericht wohl über eine allfällige Miss- bräuchlichkeit, nicht aber über deren Folgen im gleichen Verfahren urteilen kann. In diesem Sinne liegt wohl eine Gesetzeslücke im Verfahrensrecht vor. 5. Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Be- vor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Ausle- gung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine be- wusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d. h. ein so genanntes qualifi- ziertes Schweigen darstellt. In diesem Falle hat das Gesetz die Rechtsfolge nicht übersehen, sondern stillschweigend, im negativen Sinne, mitentschieden. Ist das Vorliegen eines qualifizierten Schweigens zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine stillschweigende An- ordnung entnehmen lässt. Muss auch diese Frage verneint werden, liegt eine Lücke vor. In der Lehre wird zwischen echten und unechten Lücken unterschieden. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage, ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, keine Regelung enthält. Bei der unech- ten Lücke gibt die gesetzliche Regelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stellen, eine Antwort; weil sie aber zu einem sachlich unbe- friedigenden Resultat führt, wird sie als lückenhaft empfunden. Das Rechtsver- weigerungsverbot gebietet es den rechtsanwendenden Organen, echte Lücken zu schliessen, während der Legalitätsgrundsatz ihnen die Füllung unechter Lü- cken grundsätzlich untersagt und diese Aufgabe dem Gesetzgeber vorbehält. Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in der Praxis freilich immer weniger beachtet. Deshalb verzichtet eine neuere Auffassung der Methodenlehre auf diese Unterscheidung und bezeichnet die Lücke als planwid- rige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Dabei gelten als Massstab nur die dem Gesetz selbst zu Grunde liegenden Zielsetzungen und Werte, nicht hingegen Wertungen, die von aussen an das Gesetz herangetragen werden (zum Ganzen vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2002, Rz 233 ff.). Das Gericht kann sich der modernen Methodenlehre, die auf die Unterschei- dung von echten und unechten Lücken verzichtet, ohne weiteres anschliessen. Es vermag dem VerwGG auch kein qualifiziertes Schweigen in Bezug auf die Mitbeurteilung von Entschädigungsansprüchen im Kündigungsanfechtungspro- zess zu entnehmen. Nach Ansicht des Gerichts liegt vielmehr eine planwidrige Unvollständigkeit des VerwGG in dem Sinne vor, dass bei der Einführung der ge- richtlichen Anfechtbarkeit der Kündigung unter gleichzeitiger und weitgehender 35 Verweisung auf die Bestimmungen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (Art. 319 ff. OR) unterlassen wurde, die Verfahrensbestimmungen mit den mate- riellen Bestimmungen zu koordinieren. Dadurch ist eine Gesetzeslücke entstan- den, die es zu schliessen gilt. Für eine sachgerechte Anwendung der Kündi- gungsanfechtungsbestimmungen ist es nach Ansicht des Gerichts unerlässlich, dass im gleichen Beschwerdeverfahren sowohl über eine allfällige Missbräuch- lichkeit der Kündigung wie auch über allfällige Entschädigungsansprüche ent- schieden werden kann. Das bedeutet, dass im vorliegenden Verfahren, entgegen den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den Streitgegenstand, aber in Übereinstimmung mit der im Verwaltungsgerichtsurteil V 9/06 entwickelten Rechtsprechung, auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entschädigungsbegehren beurteilt werden können, obwohl diese noch nicht Gegenstand des Kündigungsverfahrens vor der Standeskommission gewesen waren. (Kantonsgericht; Zwischenentscheid V 11/06 vom 19. März 2008) Abparzellierung; Grösse der abzuparzellierenden Fläche (Art. 60 lit. a BGBB) Bei Abparzellierungen nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB gibt es keine gesetzliche Begrenzung der maximal abzuparzellierenden Fläche von 1'000 m2. Die 1'000 m2 in Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB sind nur ein Richtmass. Die Bewilligungsbe- hörde hat sich grundsätzlich am objektiven Gesetzeszweck und nicht an den subjektiven, persönlichen Interessen der Gesuchsteller zu orientieren. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob es sachlich gerechtfertigte Gründe für ein Über- schreiten der abzuparzellierenden Fläche von 1'000 m2 gibt. (…) 4. Der Beschwerdegegner hat festgestellt, dass die Parzelle Nr. 709 ein landwirt- schaftliches Grundstück nach Art. 6 BGBB ist, was unbestritten ist. Gemäss Art. 58 Abs. 2 BGBB dürfen landwirtschaftliche Grundstücke nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB kann die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Zerstücke- lungsverbot bewilligen, wenn das landwirtschaftliche Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Anwendungsbereichs des BGBB aufgeteilt wird. Vorliegend ist nicht die Abparzellierung als solche, sondern nur deren Fläche strittig. Während der Beschwerdegegner maximal 1'000 m2 (inklusive Gebäude) akzeptiert, beantragen die Beschwerdeführer ca. 1'600 m2 (inklusive Gebäude). Der Beschwerdegegner beruft sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB. Diese Bestimmung betrifft die einmalige Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzone durch die Ab- trennung von Land in der Landwirtschaftszone. Gemäss dieser Bestimmung darf das nichtlandwirtschaftliche Grundstück höchstens um 1'000 m2 vergrös- sert werden. Vorliegend ist diese Bestimmung nicht anwendbar, weil die Parzel- le Nr. 709 derzeit noch vollständig in der Landwirtschaftszone eingeteilt ist. Of- fenbar ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die in Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB ge- nannte Obergrenze müsse auch in Fällen von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB zwin- 36 gend angewandt werden. Diese Ansicht ist jedoch nicht zutreffend. (…) Die 1'000 m2 in Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB sind ein Richtmass für die Grösse der nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB abzuparzellierenden Fläche (vgl. BANDLI, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 8 zu Art. 60; SCHMID-TSCHIRREN, Das bäuerliche Bodenrecht im Härtetest der Realität, ZBGR 1997, S. 155). Dies hat das Verwaltungsgericht im Urteil V 5/99 vom 30. No- vember 1999 in Erwägung II 5 für die kantonale Praxis bereits einmal festgehal- ten. Die Verwendung des Begriffs "Richtmass" ist indessen ein Hinweis darauf, dass die 1'000 m2 nicht in jedem Einzelfall die oberste Grenze bilden müssen. Es sind dem angerufenen Gericht aus Gerichtsverfahren denn auch Abparzel- lierungen im Kanton Appenzell I.Rh. bekannt, wo eine grössere Fläche als 1'000 m2 bewilligt worden ist. 5. In seinem neuen Entscheid wird der Beschwerdegegner sich zunächst die Fra- ge stellen müssen, ob die abzuparzellierende Fläche inklusive Gebäudefläche zu bewilligen ist, wie er es verfügt hat, oder ob sie zusätzlich zur Gebäudeflä- che zu bewilligen ist. Dazu hat sich das Kantonsgericht im Urteil V 5/99 nicht geäussert. Der Gesetzestext von Art. 60 lit. a BGBB liefert keine Anhaltspunkte, und auch den Materialien zum BGBB ist nichts zu entnehmen. In Lehre und Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, die abzuparzellierende Fläche be- stehe aus der tatsächlich überbauten Fläche und einer restlichen abzuparzellie- renden Fläche mit dem Richtmass von 1'000 m2, wobei davon ausgegangen werden kann, dass Strassen und Plätze nicht zur tatsächlich überbauten Fläche gehören sollen (vgl. BANDLI, a.a.O., N 28 zu Art. 2; SCHMID-TSCHIRREN, a.a.O., S. 155; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern VGE 21431 vom 25. Oktober 2002, in: ZBGR 2004, S. 38). Vorliegend messen die Gebäulichkeiten 221 m2 und der Garten 877 m2, zusammen 1'098 m2; wäre die Fläche der Gebäulichkeiten zu- sätzlich zu einem Richtmass von 1'000 m2 zu berücksichtigen, könnte jedenfalls die gesamte Gartenanlage zur abparzellierten Fläche gehören. Die zusätzliche Fläche soll den Eigentümern ermöglichen, neben den Gebäuden einen ange- messenen Umschwung für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu haben. Dazu kann nach der Rechtsprechung ein Garten gehören (vgl. ZBGR 2004, S. 39). Nach dem Gesetzestext von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB gibt es im Gegensatz zu Art. 60 Abs. 1 lit. d BGBB keine Begrenzung der abzuparzellierenden Fläche - sei es inklusive oder exklusive Gebäulichkeiten - auf 1'000 m2. Aus den Mate- rialien ergeben sich zur Frage der Grösse der abzuparzellierenden Fläche keine Erkenntnisse, ebenso wenig aus der Gesetzessystematik. Solche Ausnahme- bestimmungen sind weder besonders extensiv noch besonders restriktiv, son- dern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen des allgemeinen Verbots und nach ihrem gesetzlichen Zusammenhang auszulegen und anzuwenden. Bei nicht von vornherein klaren Sachverhalten hat sich die Bewilligungsbehörde grundsätzlich am objektiven Gesetzeszweck und nicht an den subjektiven, per- sönlichen Interessen der Gesuchsteller zu orientieren (BANDLI, a.a.O., N 1 zu Art. 60 m.Hinw.). 6. Das BGBB will dazu beitragen, dass lebensfähige Betriebe als Ganzes erhalten bleiben, dass aber auch andere Betriebe sich entwickeln und ihre Existenzbasis verbessern können. Diesem strukturpolitischen Ziel dienen namentlich die Be- 37 stimmungen über die Mindestgrösse landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, über Grenzverbesserungen, über Realteilungs- und Zerstücke- lungsverbote, über Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung, über den Anspruch auf Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke und über Vorkaufs- rechte an landwirtschaftlichen Grundstücken (HOTZ, Das bäuerliche Boden- recht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 8 zu Art. 1). Bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB und in deren Rahmen bei der Festsetzung der maximal abzuparzellierenden Fläche hat sich die Bewil- ligungsbehörde stets den Geltungsbereich des BGBB und dessen Zweck vor Augen zu halten. Bodenflächen, die nicht (mehr) für die landwirtschaftliche Be- nützung verwendet werden, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Geltungsbereich des BGBB entfernt werden, womit eine Entflechtung erreicht werden kann (BANDLI, a.a.O., N 3 zu Art. 60). Gleichzeitig muss aber auch ver- hindert werden, dass derart eine unerwünschte Zersiedelung eintritt. Vor die- sem Hintergrund hat die Bewilligungsbehörde in jedem Einzelfall zu prüfen, wie viele Quadratmeter Fläche abparzelliert werden können. 1'000 m2 sind dabei wie erwähnt ein Richtmass, aber nicht die absolute Obergrenze. Die Bildung von Kriterien, auch aufgrund einer Analyse der Bewilligungsentscheide der Ver- gangenheit, kann für eine rechtsgleiche Behandlung der Gesuchsteller hilfreich sein. Das Berner Verwaltungsgericht hat die Anerkennung besonderer Umstände, die eine 1'000 m2 übersteigende Fläche zulassen, im erwähnten Urteil nicht ausge- schlossen (ZBGR 2004, S. 40). Dort erachtete es die Abparzellierung einer Flä- che von 1'298 m2 inklusive Gebäude als angemessen. Es finden sich in der sehr spärlich veröffentlichten Rechtsprechung zur Abparzellierung zwei weitere Fälle, wo deutlich mehr als 1'000 m2 abparzelliert worden sind: 1'595 m2 im Kanton Zürich (BN 1996, 306) und 1'500 m2 im Kanton Bern (Umschwung zu als Wohnhaus genütztem Bauernhaus [ZBGR 1998, S. 97]). Massgebend sol- len stets nur objektive und nicht subjektive, personen- oder familienbezogene Gründe sein (vgl. Weisung des Eidgenössischen Grundbuchamtes, in: ZBGR 1994, S. 114 f.; BANDLI, a.a.O., N 7 zu Art. 60; BGE 125 III 175 Erw. 2c S. 179; Urteil KSB 2/95 des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 17. Juli 1995 Erw. II 3b). 7. Der Beschwerdegegner wird in seinem neuen Entscheid nicht nur zu entschei- den und zu begründen haben, ob die abzuparzellierende Fläche exklusive oder inklusive Gebäude berechnet wird, sondern auch ob das Argument mit der Ge- fahr nachbarrechtlicher Streitigkeiten wegen einer möglichen Grenzziehung durch den Garten ein objektiver Grund für eine grössere abzuparzellierende Fläche ist. Weiter wird er zu entscheiden und zu begründen haben, inwieweit Holzlagerungsbedürfnisse ein solcher objektiver Grund sein können. Schliess- lich wird er zu entscheiden und zu begründen haben, ob die Tatsache, dass im Wohnhaus zwei Mietparteien wohnen, auf die abzuparzellierende Fläche einen Einfluss haben kann. Beim neuen Entscheid wird sich der Beschwerdegegner aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung mit den Abparzellierungsentschei- den der jüngeren Vergangenheit auseinanderzusetzen haben und Kriterien für die Grösse der abzuparzellierenden Fläche im Sinne obiger Erwägungen zu de- finieren haben. Nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Parteien im vor- liegenden Fall auf die abzuparzellierende Fläche verständigen können. (Kantonsgericht, Urteil V 27/07 vom 15. April 2008) 38 Ermächtigungsverfahren; Ehrverletzung (Art. 9 Abs. 2 lit. a StPO) Vor der Einleitung des Ermächtigungsverfahrens ist bei Ehrverletzungsdelikten zuerst das Vermittlungsverfahren durchzuführen. (…) 3. Nach Art. 4 Abs. 3 StPO dürfen von der Staatsanwaltschaft Strafverfahren ge- gen Beamte und Angestellte (Art. 110 Abs. 3 StGB) wegen strafbarer Handlun- gen, die ihre Amtsführung betreffen, nur mit Bewilligung der kantonsgerichtli- chen Kommission für Entscheide in Strafsachen eröffnet werden. Art. 9 Abs. 2 lit. a StPO hält fest, dass die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen die Gesuche der Gesuchstellerin zur Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte und Angestellte (Art. 110 Abs. 3 StGB) bezüglich strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, zu entscheiden hat. Unter Ermächtigung versteht man die Bewilligung zur Eröffnung eines Strafver- fahrens. Diese Bewilligung ist eine positive Prozessvoraussetzung, welche bei Nichtvorliegen dazu führt, dass ein Strafverfahren erst gar nicht eingeleitet wer- den kann (SCHMID, Strafprozessrecht, Zürich 2004, § 33 N 532, § 34 N 537). 4. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO wird das Verfahren bei einer Ehrverletzung mit einem schriftlichen Antrag des Geschädigten beim Vermittler eingeleitet. Der Vermittler versucht, die Parteien zu versöhnen. Misslingt der Versuch und liegt innert zehn Tagen kein schriftlicher Rückzug des Antrags vor, stellt der Vermitt- ler dem Antragsteller den Leitschein aus (Art. 115 Abs. 2 StPO). Zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ist nach Art. 115 Abs. 3 StPO der Leitschein der Staatsanwaltschaft einzureichen. Mit Urteil vom 7. Oktober 1993 hat das Kantonsgericht entschieden, dass die Dreimonatsfrist von Art. 29 aStGB (neu Art. 31 StGB) nur gewahrt wird, wenn innert dieser Frist der Leitschein dem Untersuchungsrichteramt (neu Staatsan- waltschaft) eingereicht wird. In diesem Urteil, das im Geschäftsbericht 1993 veröffentlicht worden ist, heisst es wörtlich: "Ganzheitlich beurteilt ist die Absicht des Gesetzgebers unzweideutig: Ein rechtzeitiger Strafantrag liegt nur vor, wenn er innert der Antragsfrist von Art. 29 StGB beim Untersuchungsrichteramt gestellt worden ist. Der Vermittler-Anruf vermag die dreimonatige Frist des Art. 29 StGB nicht zu wahren, weil der Geschädigte den Leitschein selbst dem Un- tersuchungsrichteramt weiterleiten muss und erst damit die Strafverfolgung endgültig und unbedingt in Gang gesetzt wird, so dass das Verfahren ohne wei- tere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nimmt. Für einen anderen Schluss liefern das Gesetz und die Materialien keinerlei Anhaltspunkte." 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Strafuntersuchung bei Ehrverletzungs- tatbeständen nach dem Willen des Gesetzgebers erst mit der Einreichung des Leitscheins bei der Gesuchstellerin eröffnet werden kann. Dies zeigt sich auch in der Botschaft zur Totalrevision der Strafprozessordnung aus dem Jahr 1985. Dort wird auf S. 18 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Strafbehörden erst nach fehlgeschlagener Aussöhnung tätig werden. In der ersten Lesung im Grossen Rat wurde festgehalten, dass man dem Anzeiger mit der Regelung bewusst die Möglichkeit habe schaffen wollen, sich die Einleitung eines Straf- verfahrens nochmals zu überlegen (vgl. Protokoll der Verfassungsrats-Session 39 vom 18./19. November 1985, S. 83). Erst im Zeitpunkt des Eingangs des Leit- scheins bei der Gesuchstellerin kann diese ein Gesuch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a StPO stellen und anschliessend die angerufene Kommission über die Ermächtigung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StPO befinden. Das Gesuch ist vorlie- gend verfrüht gestellt worden. Zuerst ist das Vermittlungsverfahren durchzufüh- ren. Da das Schreiben des Anzeigers nicht direkt an die Kommission geschickt worden ist, kann sie dieses nicht gestützt auf Art. 46 GOG zuständigkeitshalber dem zuständigen Vermittler weiterleiten. 6. Der Gesetzgeber möchte mit dem Ermächtigungsverfahren durch den Schutz von Beamten und Angestellten vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen den reibungslosen Gang der Verwaltung sicher- stellen (BGE 111 IV 37 Erw. 2b S. 39). Wenn diese Funktion des Ermächti- gungsverfahrens bei Ehrverletzungstatbeständen erst nach Einreichung des Leitscheins zum Tragen kommt, ist darin für die Verwaltung kein erheblicher Nachteil zu erblicken. Ob ein Beamter nach Einleitung des Vermittlungsverfah- rens seine Funktionen in Verfahren gegen den Anzeiger noch wahrnehmen kann, ist hier nicht zu entscheiden, aber die Zeitspanne zwischen Einleitung des Vermittlungsverfahrens und Einreichung des Leitscheins ist erfahrungsgemäss nicht sehr lang. Demgegenüber ist die gesetzliche Regelung aus der Sicht des Anzeigers insofern sinnvoll, als sich die Frage nicht stellt, was passiert, wenn das Ermächtigungsverfahren vor der Vermittlung stattfinden müsste und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ermächtigungsverfahrens die Dreimonatsfrist nach Art. 31 StGB bereits abgelaufen wäre. Erfahrungsgemäss können sehr viele Ehrverletzungsverfahren im Stadium der Vermittlung durch Vereinbarung erledigt werden, was weiteren Verfahrensaufwand, z.B. mit einem Ermächti- gungsverfahren bei Beamten und Angestellten als Beklagten, verhindern kann; dies dürfte denn auch einer der Gründe gewesen sein, die den Gesetzgeber zur dargestellten Regelung bewogen haben. (Kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen, Bescheid KSE 2/08 vom 8. August 2008)