Ob der Richter zu Beginn der Vergleichsgespräche darauf hingewiesen hat, dass seine Auffassung vorläufig und unpräjudiziell sei, ist nicht bekannt. Das Fehlen dieses Hinweises würde für sich allein aber auch noch nicht den Anschein der Befangenheit erwecken (vgl. Urteil PK.2000.00001 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 26. Januar 2001, Erw. 2d). (Kantonsgerichtspräsident, Entscheid KE 63/06 vom 15. Januar 2007)