Der Gesuchsteller erhebt diese Vorwürfe indessen nicht. Er bringt lediglich vor, der Richter habe sich stark engagiert. Das starke Engagement kann dem Richter jedenfalls angesichts des Ziels einer Vergleichsverhandlung nicht zum Anschein der Befangenheit gereichen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei den Richter nur deshalb ablehnt, weil dieser in Vergleichsgesprächen ihren Standpunkt nicht teilt oder die Prozesschancen als wenig aussichtsreich beurteilt (vgl. LEBRECHT, a.a.O., S. 301).