3a) oder wenn er einen Parteistandpunkt mit unsachlichen Argumenten beurteilt bzw. aus sachfremden Überlegungen zu einem Vergleichsvorschlag gelangt (vgl. LEBRECHT, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 1990, S. 301); weiter, wenn er die Streitsache ausserhalb des Verfahrens mit einer Partei bespricht oder einer Partei Vorteile durch Hinweise oder Zusicherungen erwirken möchte (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 5a N 14; Urteil PK.2000.00001 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 26. Januar 2001, Erw.