7. In Lehre und Rechtsprechung werden aus diesen Gründen Äusserungen des Richters anlässlich von Vergleichsverhandlungen nur dann als Anschein von Befangenheit gewertet, wenn seine Ansichten völlig haltlos und unbegründet sind (vgl. ZR 1990 Nr. 116 Erw. 3a) oder wenn er einen Parteistandpunkt mit unsachlichen Argumenten beurteilt bzw. aus sachfremden Überlegungen zu einem Vergleichsvorschlag gelangt (vgl. LEBRECHT, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 1990, S. 301);