Weil keiner der Beteiligten später auf dem Gesagten behaftet werden soll, wird diese Phase des Verfahrens auch nicht protokolliert. An der verfassungsrechtlich geforderten Offenheit des Verfahrens kann nicht gezweifelt werden, solange die Parteien die richterlichen Äusserungen und Vorschläge kommentieren und damit die abschliessende Wertung argumentativ beeinflussen können (KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 170 f. m.w.Hinw.).