Mit Blick auf die Garantie richterlicher Unabhängigkeit ist dieses Vorgehen unbedenklich, wenn die Gewähr besteht, dass der Richter seine tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen als vorläufig anerkennt. Dies drückt sich schon darin aus, dass Vergleichsverhandlungen keinen strengen prozessualen Formen unterliegen. Weil keiner der Beteiligten später auf dem Gesagten behaftet werden soll, wird diese Phase des Verfahrens auch nicht protokolliert.