Vergleichsgesprächen geäusserten Vorschläge unpräjudiziell sind. Sofern nicht deutliche, anderslautende Anzeichen vorhanden sind, darf und muss eine Partei davon ausgehen, dass der Richter in der Lage ist, seine Beurteilung des Falls ständig neu zu prüfen und den neuesten Erkenntnissen anzupassen.