Im Interesse einer einvernehmlichen Streitbeilegung ist ein solches Vorgehen durchaus geboten. Es versteht sich von selbst, dass es im Rahmen von Vergleichsgesprächen unumgänglich ist, dass der Richter bereits vor dem Abschluss des Verfahrens zum Fall Stellung nimmt und dabei seine aufgrund des Verfahrensstadiums vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Es ist klar, dass sich weder der Richter noch die Parteien auf einen vollständig ermittelten Sachverhalt stützen können und die während 32