6. Nach Art. 114 ZPO kann der Richter während des Prozesses jederzeit versuchen, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass es dem Richter im Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres gestattet ist, den Parteien einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (vgl. auch BGE 114 Ia 153 Erw. 3b cc S. 162). Im Interesse einer einvernehmlichen Streitbeilegung ist ein solches Vorgehen durchaus geboten.