Jede Partei hat nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unvoreingenommenen, unbefangenen Richter beurteilt wird, der Gewähr für eine unparteiische Beurteilung der Streitsache bietet. Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.