von Art. 1 Abs. 3 ZGB bedeutet in erster Linie die Praxis der Gerichte, aber auch die Praxis der Behörden (vgl. MEYER-HAYOZ, a.a.O., N 467, 471 zu Art. 1 ZGB). Aufgrund des Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass keine entsprechende Überlieferung im Kanton Appenzell I.Rh. besteht. (Kantonsgerichtliche Kommission für Beschwerden auf dem Gebiet des ZGB, Urteil KZB 3/06 vom 12. Dezember 2006) Ausstand eines Richters wegen Äusserungen an einer Vergleichsverhandlung (Art. 29 GOG) (…)