Jedenfalls kann ohne Weiteres einer der beteiligten Rechtsvertreter diese Aufgabe übernehmen. Die Mitwirkung des Erbschaftsamts ist weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig, womit es den Beschwerdeführerinnen am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Sinnvoll erscheint es im Hinblick auf den grundbuchlichen Vollzug, vorgängig mit dem zuständigen Grundbuchverwalter zu besprechen, was in das Steigerungsprotokoll aufzunehmen ist (Zuschlagspreis, Erwerberin, Kaufpreistilgung usw.).