Schliesslich wäre in einem Fall wie dem vorliegenden auch kein unabweisliches Bedürfnis ersichtlich, eine Lücke zu füllen. Da ein vor Vermittler abgeschlossener Erbteilungsvertrag vorhanden ist, genügt nunmehr – im Gegensatz zur Situation der Beschwerdeführerinnen vor Abschluss dieses Vergleichs - für den Eintrag der durch die Versteigerung gefundenen neuen Alleineigentümerin ins Grundbuch, dass ein Steigerungsprotokoll mit der Unterschrift des Protokollführers vorhanden ist; dies gilt deshalb, weil es um einen Akt der Erbteilung geht (vgl. Bundesgerichtsurteil 5C.14/2002 Erw. 3b; SCHMID, Die Grundstückversteigerung, in: Koller, Der Grundstückkauf, Bern 2001, N 28, 37, 38 zu § 10).