Aber selbst wenn eine solche Praxis des Erbschaftsamts bestünde, würde diese noch nicht automatisch lückenfüllendes Gewohnheitsrecht darstellen. Es braucht dazu nämlich noch eine Rechtsüberzeugung der rechtsanwendenden Behörde und der vom angewendeten Grundsatz Betroffenen, das Bestehen einer echten Lücke im Gesetz und das unabweisliche Bedürfnis, diese zu füllen (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 7 B II m.w.Hinw.).