Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Behauptung nicht belegen. Sie verweisen lediglich auf die Gerichtsnotorietät. Die Nachforschung der angerufenen Kommission in den Erbteilungsverfahren bis in die 50er Jahre zurück hat ergeben, dass keine solchen Anordnungen getroffen worden sind. Aber selbst wenn eine solche Praxis des Erbschaftsamts bestünde, würde diese noch nicht automatisch lückenfüllendes Gewohnheitsrecht darstellen.