Der Vermittler und das Gericht können nicht eine Behörde mit einer Aufgabe betrauen, die sie nicht nach Gesetz erfüllen muss, wenn diese Behörde damit nicht einverstanden ist. In einem solchen Fall muss deshalb vorgängig zum Abschluss des Vergleichs und zur Abschreibung des Verfahrens vom Protokoll das Einverständnis der betroffenen Behörde eingeholt werden, was vorliegend nicht geschehen ist. 4. Genauer zu prüfen ist noch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, es 30