Nur wo das kantonale Recht es nämlich zulässt, kann mit einer Erbteilungsklage vor Vermittler bzw. vor Gericht der Antrag auf Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde bei der Teilung gestellt werden (ESCHER, Zürcher Kommentar, Zürich 1960, N 5a zu Art. 604 ZGB). Das Erbschaftsamt ist deshalb aufgrund des Vergleichs vor Vermittleramt nicht verpflichtet, die zweite Versteigerung zu leiten. Der Vermittler und das Gericht können nicht eine Behörde mit einer Aufgabe betrauen, die sie nicht nach Gesetz erfüllen muss, wenn diese Behörde damit nicht einverstanden ist.