3. Es ist als Zwischenergebnis somit festzuhalten, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, welche das Erbschaftsamt verpflichten würde, die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Versteigerung zu leiten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerinnen vor Vermittleramt genau dies vereinbart haben. Nur wo das kantonale Recht es nämlich zulässt, kann mit einer Erbteilungsklage vor Vermittler bzw. vor Gericht der Antrag auf Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde bei der Teilung gestellt werden (ESCHER, Zürcher Kommentar, Zürich 1960, N 5a zu Art. 604 ZGB).