612 Abs. 3 ZGB nicht anwendbar. In diesem Fall muss nämlich die zuständige Erbschaftsbehörde bei Uneinigkeit der Erbinnen über die Art der Versteigerung (öffentlich oder nur unter den Erbinnen) nicht nur die Art der Versteigerung festlegen, sondern zusätzlich die Versteigerung leiten (SCHAUFELBERGER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2003, N 14 zu Art. 612 ZGB).