Für öffentliche Grundstück- und Zeddelversteigerungen ist gemäss Art. 188 Abs. 1 EG ZGB der Grundbuchverwalter zuständig. Vorliegend geht es aber gerade nicht um eine öffentliche, sondern um eine interne Versteigerung unter den Erbinnen. Bei landwirtschaftlichen Gewerben ist wegen Art. 69 BGBB (Verbot der freiwilligen Versteigerung) nur eine interne Versteigerung unter den Erbinnen zulässig (vgl. BANDLI u.a., Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 12 zu Art. 67-69). Aus diesem Grund ist auch Art. 612 Abs. 3 ZGB nicht anwendbar.