Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen (Abs. 2). Das kantonale Einführungsgesetz zum ZGB sieht indessen keine weiteren solchen Fälle vor. Die einzige Regel zur Erbteilung befindet sich in Art. 83 EG ZGB. Dort wird für gewisse Gegenstände des Nachlasses festgelegt, was die Söhne und was die Töchter als Ausdruck des Ortsgebrauchs zugewiesen erhalten.