(kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen, Entscheid KSE 6/06 29 vom 3. Oktober 2006; mit Bundesgerichtsurteil 1P.76/2007 bestätigt) Mitwirkung des Erbschaftsamts an Versteigerung unter Erbinnen (Art. 609 Abs. 2 ZGB) (…) 2. Ausgangspunkt ist Art. 609 ZGB. Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die zuständige Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken (Abs. 1). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.