Dies bedeutet jedoch nicht, dass an die Eröffnung eines Strafverfahrens – gerade auch gegen ein Behördenmitglied - nur deshalb erhöhte Anforderungen gestellt werden dürfen, weil die beschuldigte Person sich in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat befindet. Vielmehr soll durch die Sonderzuständigkeit auch die Gleichbehandlung gegenüber anderen Verdächtigen gewährleistet werden, da es unteren Organen der Strafrechtspflege angesichts der engen Zusammenarbeit bisweilen schwer fällt, die aus Gründen der Rechtsgleichheit geforderte Objektivität zu wahren (vgl. GVP 1987 Nr. 56).