2b S. 39). Diese Zweckgedanken müssen um so mehr für die Mitglieder einer Regierung gelten, die durch ihre Tätigkeit besonders exponiert sind. Es kann nicht sein, dass gerade sie gegenüber querulatorischen Strafanzeigen im Gegensatz zu Beamten und Angestellten schutzlos dastehen. Es ist deshalb im Ergebnis aufgrund einer teleologischen Interpretation das Ermächtigungsverfahren auch auf Behördenmitglieder und somit auf den Gesuchsgegner anzuwenden.