Unter Art. 110 Ziff. 4 StGB fallen deshalb grundsätzlich alle Organe des Gemeinwesens, welche die Staats- und Verwaltungsorganisation nach aussen repräsentieren (OBERHOLZER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 10 zu Art. 110). Einerseits möchte der Gesetzgeber mit dem Ermächtigungsverfahren durch den Schutz von Beamten und Behördenmitgliedern vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherstellen (BGE 111 IV 37 Erw. 2b S. 39). Andererseits ist aber auch der Schutz der Person im öffentlichen Dienst selbst wichtig (BGE 111 IV 37 Erw. 2b S. 39).