Anders als das Behördenmitglied steht der Beamte jedoch tendenziell in einer gewissen Abhängigkeit zum Gemeinwesen (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, Zürich 2004, S. 306; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 2000, § 57 N 7).