Aus der Tatsache, dass das Strafgesetzbuch in Straftatbeständen wie z.B. Art. 312 (Amtsmissbrauch) die beiden Begriffe „Beamter“ und „Mitglied einer Behörde“ nebeneinander verwendet, darf jedenfalls nicht gefolgert werden, dass sie sich gegenseitig ausschliessen. Sowohl Beamte als auch Mitglieder einer Behörde nehmen öffentlich-rechtliche Aufgaben für das Gemeinwesen wahr. Anders als das Behördenmitglied steht der Beamte jedoch tendenziell in einer gewissen Abhängigkeit zum Gemeinwesen (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, Zürich 2004, S. 306;