StGB umfasst alle Inhaber eines öffentlichen Amtes, sofern sie nicht nur durch ein in bestimmter Hinsicht jedermann erfassendes Gesetz berufen worden sind und sofern sie nicht nur mit einer dem Kreis öffent- lich-rechtlicher Aufgaben der Legislative zugehörenden Tätigkeit betraut sind (SIEBER, Der Begriff des Beamten im schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 1966, S. 81). Aus der Tatsache, dass das Strafgesetzbuch in Straftatbeständen wie z.B. Art. 312 (Amtsmissbrauch) die beiden Begriffe „Beamter“ und „Mitglied einer Behörde“ nebeneinander verwendet, darf jedenfalls nicht gefolgert werden, dass sie sich gegenseitig ausschliessen.