Jedes Mitglied einer Behörde ist Inhaber eines öffentlichen Amtes. Der Beamtenbegriff in Art. 110 Ziff. 4 StGB umfasst alle Inhaber eines öffentlichen Amtes, sofern sie nicht nur durch ein in bestimmter Hinsicht jedermann erfassendes Gesetz berufen worden sind und sofern sie nicht nur mit einer dem Kreis öffent- lich-rechtlicher Aufgaben der Legislative zugehörenden Tätigkeit betraut sind (SIEBER, Der Begriff des Beamten im schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 1966, S. 81).